Einzelländer-Vertiefungsartikel mit Checkliste

Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg (§ 51 LBO): Ablauf, Fristen und Unterlagen im Detail

Wer in Baden-Württemberg ein Wohngebäude, ein sonstiges Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 oder eine größere Nebenanlage plant, stößt auf ein Verfahren, das die Landesbauordnung (LBO) Kenntnisgabeverfahren nennt. § 51 LBO stellt bestimmte Vorhaben von der eigenständigen Baugenehmigung frei, verlangt aber weiterhin vollständige Bauvorlagen und eine feste Wartefrist. Dieser Artikel vertieft die baden-württembergische Ausgestaltung: welche Vorhaben § 51 LBO erfasst, welche sechs Unterlagen die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) verlangt und wie der Ablauf an einem durchgerechneten Beispiel aussieht.

Kenntnisgabeverfahren, keine Verfahrensfreiheit

Der Ländervergleich zur Genehmigungsfreistellung ordnet das Kenntnisgabeverfahren bereits in die bundesweite Systematik der 16 Landesbauordnungen ein und verifiziert die Zwei-Wochen-Frist nach § 59 Abs. 4 LBO als kürzeste Frist im Bundesgebiet. Wie sich das Kenntnisgabeverfahren grundsätzlich von echter Verfahrensfreiheit unterscheidet, erläutert der Artikel „Genehmigungsfreistellung ist keine Verfahrensfreiheit“ ausführlich: Die Baurechtsbehörde prüft das Vorhaben nicht inhaltlich, die Bauherrschaft bleibt aber für dessen Rechtmäßigkeit verantwortlich. Dieser Artikel setzt an dieser Stelle an und geht in die Tiefe der baden-württembergischen Regelung.

Anwendungsbereich nach § 51 LBO

§ 51 Abs. 1 LBO erfasst vier Vorhabengruppen: Wohngebäude, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit Ausnahme von Gaststätten, sonstige bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesen drei Gruppen, wiederum mit Ausnahme von Sonderbauten. Eine Besonderheit betrifft die erste Gruppe: Nur „sonstige Gebäude“ sind auf die Gebäudeklassen 1 bis 3 begrenzt. Wohngebäude selbst erfasst § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBO unabhängig von ihrer Gebäudeklasse. Begrenzt wird die Anwendung dort erst durch eine eigene Schwelle: Das Kenntnisgabeverfahren scheidet aus, sobald durch das Vorhaben dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche entstehen. Eine zweite Ausschlussschwelle betrifft öffentlich zugängliche Anlagen für mehr als 100 gleichzeitig anwesende Personen, wenn diese zugleich den nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Sicherheitsabstand zu einem Betriebsbereich unterschreiten, ohne dass dies bereits planerisch berücksichtigt worden ist.

Neben der Vorhabenart verlangt § 51 Abs. 2 LBO eine bestimmte Lage. Das Grundstück muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegen, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB. Zugleich muss das Grundstück außerhalb einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB liegen, und das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Nach § 51 Abs. 3 LBO gilt das Kenntnisgabeverfahren zudem für den Abbruch entsprechender Anlagen, soweit dieser nicht bereits nach § 50 Abs. 3 LBO ohnehin verfahrensfrei ist.

Wichtig bleibt § 51 Abs. 4 LBO: Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen trotz der fehlenden behördlichen Prüfung denselben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen wie genehmigungspflichtige Vorhaben. Keine Prüfpflicht der Behörde bedeutet also nicht, dass die materielle Verantwortung für Abstandsflächen oder die Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan entfällt.

Erforderliche Unterlagen nach § 1 LBOVVO

Welche Bauvorlagen die Bauherrin oder der Bauherr einreichen muss, regelt nicht die LBO selbst, sondern die LBOVVO. § 1 Abs. 1 LBOVVO listet abschließend sechs Unterlagen: den Lageplan, die Bauzeichnungen, die Darstellung der Grundstücksentwässerung, die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers sowie die Bestätigung der Bauherrschaft. Die Checkliste unten fasst alle sechs Punkte mit ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zusammen. Diese Liste ist keine bloße Praxisempfehlung, sondern entfaltet unmittelbare Rechtsfolge: Nach § 1 Abs. 2 LBOVVO gelten die Bauvorlagen genau dann als vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 LBO, wenn alle sechs Unterlagen vorliegen. Diese Vollständigkeit wiederum löst den Beginn der Zwei-Wochen-Frist nach § 59 Abs. 4 LBO aus. Fehlt eine der sechs Unterlagen, beginnt die Frist nicht.

Der Lageplan besteht aus einem zeichnerischen Teil, in der Regel im Maßstab 1:500, unter anderem mit Abstandsflächen und Stellplätzen, sowie einem schriftlichen Teil mit der Berechnung von Grundflächen- und Geschossflächenzahl. Ihn muss grundsätzlich ein Sachverständiger oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erstellen. Die Bauzeichnungen folgen in der Regel dem Maßstab 1:100. Bei der Standsicherheit genügt im Kenntnisgabeverfahren die Benennung der beauftragten Person, nicht der vollständige Nachweis selbst. Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger bestätigen dafür eigenverantwortlich nach § 11 LBOVVO, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen und die Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Eine inhaltliche Prüfung durch die Baurechtsbehörde selbst findet dagegen nicht statt.

Einreichung bei der Baurechtsbehörde

Eine Besonderheit unterscheidet Baden-Württemberg von den meisten anderen Bundesländern: Die Bauvorlagen gehen nach § 53 Abs. 1 LBO direkt an die Baurechtsbehörde, nicht an die Gemeinde. Erst danach leitet die Baurechtsbehörde sie unverzüglich an die betroffene Gemeinde weiter. In Bayern etwa, wo die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO gilt, erhält umgekehrt die Gemeinde die Unterlagen zuerst. Die Einreichung selbst erfolgt elektronisch in Textform nach § 126b BGB. Innerhalb von fünf Arbeitstagen bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn elektronisch den Eingangszeitpunkt der vollständigen Bauvorlagen, § 53 Abs. 5 LBO. Diese Bestätigung markiert in der Praxis den verlässlichen Startpunkt der Zwei-Wochen-Frist. Sie entfällt nach § 53 Abs. 6 LBO, wenn die Unterlagen unvollständig sind, die Erschließung nicht gesichert ist, eine hindernde Baulast besteht oder das Vorhaben in einem Sanierungsgebiet liegt, für das noch keine Genehmigung vorliegt. Die Baurechtsbehörde teilt dem Bauherrn einen dieser Gründe stattdessen binnen fünf Arbeitstagen mit.

Die Zwei-Wochen-Frist nach § 59 Abs. 4 LBO

Sind die Bauvorlagen vollständig, darf der Bauherr nach § 59 Abs. 4 LBO zwei Wochen nach Eingang bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung beginnen. Der Wortlaut unterscheidet dabei nicht danach, ob die Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben. Mehrere kommunale Merkblätter nennen abweichend eine Monatsfrist, die sich bei schriftlicher Nachbarzustimmung auf zwei Wochen verkürzen soll. Der Ländervergleich zur Genehmigungsfreistellung hat diese Angabe bereits geprüft und als nicht durch den aktuellen Gesetzestext gedeckt eingeordnet. Maßgeblich bleibt allein die durchgehende Zwei-Wochen-Frist aus § 59 Abs. 4 LBO.

Der Baubeginn ist an drei abschließende Ausnahmen geknüpft: eine Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO, eine Untersagung nach § 47 Abs. 1 LBO oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Ein zusätzliches Verlangensrecht auf ein reguläres Baugenehmigungsverfahren, wie es die meisten anderen Bundesländer der Baurechtsbehörde einräumen, kennt der Wortlaut nicht. Anders als die bayerische Genehmigungsfreistellung sieht zudem keine der §§ 51, 53 und 59 LBO eine ausdrückliche Pflicht zur Nachbarbenachrichtigung vor. Bauherren sollten sich darauf dennoch nicht verlassen, denn zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht bleiben davon unberührt.

Zusätzliche Pflichten vor Baubeginn

Der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist allein genügt noch nicht für den Baubeginn. § 59 Abs. 5 LBO verlangt vom Bauherrn zusätzlich drei Schritte: Er muss die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen lassen und Grundriss sowie Höhenlage des Gebäudes durch einen Sachverständigen festlegen lassen. Außerdem muss er dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die technischen Angaben zu den geplanten Feuerungsanlagen vorlegen. Diese Pflichten laufen parallel zur Frist und sind unabhängig von ihr zu erfüllen. Liegt das Grundstück zudem in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, müssen nach § 59 Abs. 6 LBO die dafür erforderlichen Genehmigungen bereits vor Baubeginn vorliegen. Wer diese Nebenpflichten übersieht, riskiert einen formal fristgerechten, aber materiell unzulässigen Baubeginn.

Kenntnisgabeverfahren oder Bauantrag: die Alternative nach § 52 LBO

Anders als in vielen anderen Bundesländern liegt die Initiative für ein reguläres Verfahren in Baden-Württemberg beim Bauherrn selbst, nicht bei einem Verlangensrecht der Behörde. Nach § 52 LBO kann der Bauherr beantragen, dass statt des Kenntnisgabeverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 steht dafür allerdings nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren offen, nicht das reguläre Verfahren im vollen Umfang. Der entscheidende Unterschied: Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde unter anderem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie die Abstandsflächen nach §§ 5 bis 7 LBO inhaltlich. Im Kenntnisgabeverfahren entfällt diese Prüfung vollständig zugunsten der eigenverantwortlichen Bestätigung durch Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger.

Beispiel: Wohngebäude im Bebauungsplangebiet

Eine Familie plant den Neubau eines freistehenden Einfamilienhauses mit rund 190 Quadratmetern Bruttogrundfläche auf einem Grundstück im Geltungsbereich eines seit Jahren rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Als freistehendes Gebäude mit einer Höhe unter 7 m und zwei Nutzungseinheiten fällt das Haus in Gebäudeklasse 1. Für die Anwendbarkeit von § 51 LBO spielt diese Einordnung bei einem Wohngebäude aber ohnehin keine Rolle. Die Schwelle von 5 000 m² Bruttogrundfläche für Wohnnutzungseinheiten ist mit 190 Quadratmetern bei Weitem nicht erreicht, eine Veränderungssperre besteht nicht, und das Vorhaben hält sich an die Festsetzungen zu Grundflächenzahl und Geschossigkeit. Der Entwurfsverfasser erstellt Lageplan, Bauzeichnungen und die Bestätigungen nach § 11 LBOVVO, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den zeichnerischen Teil des Lageplans. Gemeinsam mit der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und der Bestätigung der Bauherrschaft reicht die Familie alle sechs Unterlagen elektronisch bei der Baurechtsbehörde ein.

Drei Tage später bestätigt die Baurechtsbehörde elektronisch den Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Eine Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO bleibt aus, ebenso eine Untersagung. Zwei Wochen nach diesem Eingangsdatum darf die Familie mit der Ausführung beginnen, sofern sie zuvor die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen hat prüfen lassen und Grundriss sowie Höhenlage durch einen Sachverständigen hat festlegen lassen. Außerdem muss sie dem Bezirksschornsteinfeger die Angaben zur geplanten Feuerungsanlage vorgelegt haben. Eine eigenständige Baugenehmigung erhält die Familie zu keinem Zeitpunkt. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens bleiben Bauherrschaft und Entwurfsverfasser.

Unterlagen-Checkliste im Überblick

Die folgende Checkliste fasst die sechs nach § 1 LBOVVO erforderlichen Bauvorlagen mit ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zusammen. Erst wenn alle sechs Punkte vollständig vorliegen, beginnt die Zwei-Wochen-Frist nach § 59 Abs. 4 LBO zu laufen.

Häufig gestellte Fragen

Der folgende Abschnitt beantwortet die häufigsten Einzelfragen zum Anwendungsbereich, zu den Unterlagen und zur Frist des Kenntnisgabeverfahrens.

Was das für Ihre Bauplanung bedeutet

Wer sein Vorhaben in Baden-Württemberg über das Kenntnisgabeverfahren realisieren will, sollte zunächst auf der Baden-Württemberg-Seite von genehmigungscheck.de prüfen, ob es die verfahrensfreien Schwellenwerte nach § 50 LBO nicht ohnehin unterschreitet. Für Gartenhaus, Garage oder Terrassenüberdachung bis zu den dort genannten Maßen ist gar kein Verfahren nötig. Erst oberhalb dieser Schwellen und innerhalb eines Bebauungsplangebiets kommt § 51 LBO ins Spiel. Entscheidend für einen zügigen Ablauf ist danach vor allem die Vollständigkeit der sechs Unterlagen nach § 1 LBOVVO, denn erst sie setzt die Zwei-Wochen-Frist in Gang. Wer zusätzlich die Nebenpflichten aus § 59 Abs. 5 LBO rechtzeitig erfüllt, kann in Baden-Württemberg deutlich schneller bauen als in den meisten anderen Bundesländern. Bleibt eine der gesetzlichen Voraussetzungen unklar, empfiehlt sich die Klärung vor Einreichung der Unterlagen, nicht erst nach Ablauf der Frist.

Ablauf in der Praxis

  1. Lageplan (§§ 4, 5 LBOVVO)

    Zeichnerischer Teil in der Regel im Maßstab 1:500 mit Abstandsflächen und Stellplätzen, dazu ein schriftlicher Teil mit der Berechnung von Grundflächen- und Geschossflächenzahl. Grundsätzlich von einem Sachverständigen oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen.

  2. Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)

    Grundrisse, Ansichten und Schnitte in der Regel im Maßstab 1:100.

  3. Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)

    Insbesondere erforderlich, wenn kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation besteht.

  4. Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1 LBOVVO)

    Im Kenntnisgabeverfahren genügt die Benennung der mit dem Standsicherheitsnachweis beauftragten Person, nicht der vollständige Nachweis selbst.

  5. Bestätigungen von Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger (§ 11 LBOVVO)

    Beide bestätigen eigenverantwortlich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen und die Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

  6. Bestätigung der Bauherrschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LBOVVO)

    Name und Anschrift von Bauherrin oder Bauherr sowie gegebenenfalls des Bauleiters, verbunden mit der Bestätigung, die Bauherrschaft übernommen zu haben.

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg?
Nach § 51 Abs. 1 LBO für Wohngebäude, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 außer Gaststätten, sonstige bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesen Gruppen außer Sonderbauten. Zusätzlich muss das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und außerhalb einer Veränderungssperre.
Wie lange muss ich vor dem Baubeginn warten?
Zwei Wochen ab Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde, § 59 Abs. 4 LBO. Der Gesetzestext unterscheidet dabei nicht danach, ob die Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt haben. Eine davon abweichende Monatsfrist aus älteren kommunalen Merkblättern ist nicht durch den aktuellen Wortlaut gedeckt.
Welche Unterlagen muss ich für das Kenntnisgabeverfahren einreichen?
Sechs Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 LBOVVO: Lageplan, Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung, Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, Bestätigungen von Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger sowie die Bestätigung der Bauherrschaft. Erst wenn alle sechs vorliegen, gelten die Bauvorlagen als vollständig, und die Zwei-Wochen-Frist beginnt.
Wer prüft, ob mein Vorhaben rechtmäßig ist?
Im Kenntnisgabeverfahren findet keine inhaltliche Prüfung durch die Baurechtsbehörde statt. Stattdessen bestätigen Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger nach § 11 LBOVVO eigenverantwortlich die Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Die materielle Verantwortung für das Vorhaben bleibt vollständig bei der Bauherrschaft.
Kann ich statt des Kenntnisgabeverfahrens einen Bauantrag stellen?
Ja. Nach § 52 LBO kann der Bauherr beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 steht dafür allerdings nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren offen, nicht das reguläre Verfahren im vollen Umfang.
Muss ich meine Nachbarn vor Baubeginn informieren?
Die §§ 51, 53 und 59 LBO enthalten anders als die bayerische Genehmigungsfreistellung keine ausdrückliche Pflicht zur Nachbarbenachrichtigung im Kenntnisgabeverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht bleiben davon jedoch unberührt.

Siehe auch

Quellen und Belege

  • § 51 LBO – Kenntnisgabeverfahren (Anwendungsbereich)

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden, 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, 3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten. […] Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen 1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, […] und 2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB."

    Per curl am Rohtext gelesen, vollständiger Wortlaut der Absätze 1 bis 4 erhalten. Unabhängig gegengeprüft über lxgesetze.de/lbo/51 per WebFetch: deckungsgleicher Anwendungsbereich. Ein Suchschnipsel von landesrecht-bw.de bestätigt zusätzlich den Paragraphentitel „Kenntnisgabeverfahren“ und die Geltungsangabe „gültig ab: 11.02.2023“, ließ sich per curl aber selbst nur als Navigationsgerüst ohne Fließtext abrufen, wie bereits in Artikel 5 dokumentiert.

  • § 53 LBO – Bauvorlagen und Bauantrag

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) […] sind bei der Baurechtsbehörde einzureichen. […] Im Kenntnisgabeverfahren hat die Baurechtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen elektronisch in Textform zu bestätigen. Absatz 5 gilt nicht, wenn die Baurechtsbehörde feststellt, dass 1. die Bauvorlagen unvollständig sind, 2. die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist, 3. eine hindernde Baulast besteht oder 4. das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet […] liegt und die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt worden sind."

    Per curl am Rohtext gelesen, Absätze 1 bis 6 vollständig. Klärt, wofür die „Mitteilung nach § 53 Absatz 6“, bereits in Artikel 5 als Fristunterbrechungs-Instrument erwähnt, konkret steht. Bestätigt außerdem: Bauvorlagen gehen an die Baurechtsbehörde, nicht an die Gemeinde wie in den meisten anderen Bundesländern; die Baurechtsbehörde leitet sie erst danach an die Gemeinde weiter (Abs. 1 Satz 4). Abs. 2 schreibt die elektronische Einreichung nach § 126b BGB vor.

  • § 59 LBO – Baubeginn, Abs. 4 bis 6 (Kenntnisgabeverfahren-spezifische Pflichten)

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde begonnen werden, es sei denn, der Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Absatz 6 […]. Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr vor Baubeginn 1. die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen zu lassen, […] 2. Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen, […] 3. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen […] vorzulegen."

    Abs. 4, die Zwei-Wochen-Frist, ist die bereits in Artikel 5 abschließend verifizierte Kernaussage und wurde hier per frischem curl-Abruf identisch reproduziert, ohne jede Unterscheidung nach Nachbarzustimmung im Wortlaut. Abs. 5 und 6, zusätzliche Bauherrenpflichten vor Baubeginn und der Sanierungsgebiets-Sonderfall, sind neu für Artikel 7 erschlossen und in Artikel 5 nicht enthalten.

  • § 1 LBOVVO – Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator); amtliche Bezeichnung: Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vom 13. November 1995 · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr […] als Bauvorlagen einzureichen: 1. den Lageplan (§§ 4 und 5), 2. die Bauzeichnungen (§ 6), 3. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8), 4. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1), 5. die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11), 6. die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft […] übernommen hat. […] Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen vorhanden sind."

    Zentraler Fund für die Unterlagen-Checkliste: eine abschließende, sechsteilige gesetzliche Liste, direkt mit der Vollständigkeits- und Fristdefinition aus § 53 Abs. 5 LBO verknüpft. Per curl am Rohtext gelesen.

  • LBOVVO §§ 4, 6, 8, 10, 11 – Inhalt der einzelnen Bauvorlagen

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Im Kenntnisgabeverfahren hat der Entwurfsverfasser […] zu bestätigen, daß 1. die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen, 2. die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind, […] 3. die Qualifikationsanforderungen nach §§ 63 bis 63d LBO […] erfüllt sind."

    Bundle aus fünf Einzelparagraphen, alle per curl am Rohtext gelesen unter den Pfaden /BW/LBOVVO/4, /6, /8, /10 und /11 von gesetze.co. § 4: Lageplan, zeichnerisch i. d. R. 1:500, plus schriftlicher Teil inklusive der Berechnung von Grundflächen- und Geschossflächenzahl. § 5 (im Text von § 4 referenziert): Der Lageplan muss grundsätzlich von einem Sachverständigen oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt werden. § 6: Bauzeichnungen i. d. R. im Maßstab 1:100. § 8: Entwässerungsplan bei fehlendem Kanalanschluss. § 10 Abs. 1: Im Kenntnisgabeverfahren genügt die Benennung der mit dem Standsicherheitsnachweis beauftragten Person, nicht der volle Nachweis selbst. § 11: Entwurfsverfasser und Lageplanfertiger bestätigen eigenverantwortlich die Rechtskonformität, ohne behördliche Inhaltsprüfung, was sich mit dem in Artikel 6 verifizierten Grundprinzip deckt. Die zitierte Formulierung „daß“ gibt die Schreibweise der LBOVVO von 1995 unverändert wieder.

  • § 52 LBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Alternative zum Kenntnisgabeverfahren)

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Neben dem Kenntnisgabeverfahren kann der Bauherr beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. […] Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet."

    Per curl am Rohtext gelesen. Wichtig für die Abgrenzung „Kenntnisgabeverfahren gegenüber Bauantrag“: Die Initiative für ein reguläres Verfahren liegt beim Bauherrn selbst als Antragsrecht, nicht bei einem Verlangensrecht der Behörde. Das deckt sich mit der in Artikel 5 bereits verifizierten Feststellung, dass Baden-Württemberg kein behördliches Verlangensrecht kennt. Im vereinfachten Verfahren prüft die Baurechtsbehörde unter anderem die §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie die §§ 5 bis 7 LBO inhaltlich, im Kenntnisgabeverfahren entfällt das.

  • § 2 Abs. 4 LBO – Gebäudeklassen (Begriffsbestimmungen)

    gesetze.co (Gesetzestext-Aggregator) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². […] Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m."

    Per curl am Rohtext gelesen. Für das durchgerechnete Beispiel gilt: Ein freistehendes Einfamilienhaus fällt typischerweise unter Gebäudeklasse 1, relevant ist das aber nur für „sonstige Gebäude“. Wohngebäude selbst sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBO gebäudeklassenunabhängig erfasst und stattdessen durch die Schwelle von 5 000 m² Bruttogrundfläche in Abs. 1 Satz 2 begrenzt.

  • genehmigungscheck.de – Bundesland Baden-Württemberg (eigene Seite, Lückenbeleg)

    genehmigungscheck.de · Sekundärquelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 16. September 2026

    „Seite behandelt ausschließlich § 50-Schwellenwerte für Verfahrensfreiheit (Gartenhaus 40 m³ beziehungsweise 20 m³ im Außenbereich, Carport oder Garage 50 m², Terrassenüberdachung 30 m², Schwimmbecken 100 m³, Einfriedung ohne Grenzwert, sonstige Nebenanlage 40 m³, Wintergarten genehmigungspflichtig); das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO wird nicht erwähnt."

    Per WebFetch erneut geprüft, als Zusammenfassung statt Rohtext-Zitat. Bestätigt die im Plan angenommene Lücke und rechtfertigt den vorgesehenen externen crossLink dorthin.