Genehmigungsfreistellung & Kenntnisgabe
Zwischen dem klassischen Bauantrag und echter Verfahrensfreiheit liegt in jeder Landesbauordnung ein drittes, vereinfachtes Verfahren – nur heißt es je nach Bundesland anders: Genehmigungsfreistellung, Kenntnisgabeverfahren, Freistellungsverfahren, Anzeigeverfahren oder Bauanzeigeverfahren.
Diese Rubrik ordnet die Begriffe den 16 Landesbauordnungen zu, erklärt, wer bei welchem Verfahren tatsächlich prüft – und warum eine Kenntnisgabe oder Anzeige trotz ähnlichem Klang keine Genehmigung ersetzt.
- Genehmigungsfreistellung, Kenntnisgabe- und Anzeigeverfahren: Das vereinfachte Verfahren im Vergleich aller 16 Bundesländer
- Genehmigungsfreistellung ist keine Verfahrensfreiheit
- Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg (§ 51 LBO): Ablauf, Fristen und Unterlagen im Detail
- Genehmigungsfreistellung in Bayern nach Art. 58 BayBO: Voraussetzungen, Ein-Monats-Frist und Ablauf
- Genehmigungsfreistellung in NRW nach § 63 BauO NRW: Voraussetzungen, Frist und Ablauf
- Anzeigeverfahren in Sachsen und Bauanzeigeverfahren in Brandenburg: Das vereinfachte Verfahren mit Untersagungsbefugnis der Behörde