16-Länder-Vergleichstabelle mit FAQ
Werbeanlagen ohne Baugenehmigung: Der 16-Länder-Vergleich für Schilder, Leuchtreklame und Banner
Ein Firmenschild, eine Leuchtreklame oder ein Werbebanner braucht in vierzehn Bundesländern ab einer Ansichtsfläche von mehr als 1 m² einen Bauantrag. Bayern erlaubt seit dem 1. April 2026 bis zu 1,5 m², Brandenburg bis zu 2,5 m², und Berlin hebt die Grenze am eigenen Betrieb auf 2,50 m² an. Das sind die Werte, nach denen die meisten Gewerbetreibenden suchen. Sie beantworten die Frage allerdings nur zur Hälfte, denn sie entscheiden ausschließlich darüber, ob ein Verfahren stattfindet. Ob die Werbeanlage an ihrem Standort zulässig ist, steht in anderen Vorschriften.
Dieser Artikel stellt zuerst die Schwellenwerte und Paragraphen aller 16 Landesbauordnungen gegenüber und erklärt anschließend, welche Regeln daneben gelten: das Verunstaltungsverbot, die Standortverbote für Wohngebiete und den Außenbereich, kommunale Werbeanlagensatzungen sowie das Straßen- und Verkehrsrecht.
Was rechtlich als Werbeanlage gilt
Die Landesbauordnungen definieren den Begriff weitgehend einheitlich. § 10 Abs. 1 SächsBO formuliert ihn so: „Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.“ Der Satz nennt anschließend Beispiele: „Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ Die Bauordnung für Berlin verwendet in § 10 Abs. 1 BauO Bln nahezu denselben Wortlaut.
Drei Merkmale sind entscheidend. Die Einrichtung muss ortsfest sein, sie muss der Ankündigung, Anpreisung oder dem Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, und sie muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. Fehlt die Sichtbarkeit, greifen die Vorschriften über Werbeanlagen nicht; Hessen und das Saarland stellen nicht sichtbare Anlagen sogar ausdrücklich frei. Bayern weicht in der Begriffsbildung ab: Nach Art. 2 BayBO gelten ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung einschließlich Automaten als bauliche Anlagen.
Dass „ortsfest“ nicht gleichbedeutend mit „fest verschraubt“ ist, zeigt die Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung. Nach ihrer Nummer 10 sind auch zum Straßenverkehr zugelassene Werbeanhänger ortsfest eingerichtete Werbeanlagen, „wenn sie für längere Zeit an bestimmter Stelle abgestellt werden“. Der Anhänger auf dem Parkplatz ist also kein verlässlicher Weg am Bauordnungsrecht vorbei. Amtlich belegt ist diese Einordnung allerdings nur für Sachsen.
Fast alle Länder knüpfen den Schwellenwert an die Ansichtsfläche, also an die sichtbare Werbefläche. Wie sie bei mehrteiligen oder doppelseitigen Anlagen zu messen ist, legen die hier geprüften Vorschriften nicht fest, und auch die sächsische Verwaltungsvorschrift enthält dazu keine Vorgabe. Wer eine Anlage knapp unterhalb der Grenze plant, sollte die Berechnung deshalb vorab mit dem zuständigen Bauamt klären, statt sich auf eine eigene Auslegung zu verlassen.
Die Schwellenwerte der 16 Bundesländer
Bauordnungsrecht ist Landesrecht, und entsprechend verteilt sich die Regelung über 16 Kataloge mit unterschiedlicher Paragraphenzählung. Vierzehn Länder nennen 1 m² als allgemeine Grenze, Bayern 1,5 m² und Brandenburg 2,5 m². Schon diese Streuung erklärt, warum ein Suchergebnis aus einem anderen Bundesland in die Irre führen kann. Die folgende Tabelle ordnet jedem Land seine Rechtsgrundlage und seine Schwellenwerte zu.
Drei Eigenheiten der Zählweise sind dabei wichtig. In Baden-Württemberg stehen die Werte nicht in § 50 LBO selbst, sondern im Anhang 1 zu § 50 Abs. 1 LBO; ebenso verweist § 60 NBauO lediglich auf den Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung, und § 63 HBO auf die Anlage zu § 63. In Brandenburg enthält § 61 Abs. 1 BbgBO nur den Vorbehalt, der Katalog folgt in Absatz 2 – zahlreiche Sekundärquellen zitieren hier unzutreffend Absatz 1. Und zwei Länder haben ihre Kataloge jüngst verschoben: Schleswig-Holstein hat die Regelung zum 1. September 2022 von § 63 nach § 61 LBO überführt, Thüringen mit der Neufassung vom 2. Juli 2024 von § 60 nach § 63 ThürBO.
Auch die Begriffe unterscheiden sich. Vierzehn Länder sprechen von verfahrensfreien Vorhaben oder Baumaßnahmen, Rheinland-Pfalz von genehmigungsfreien Vorhaben und Hessen von baugenehmigungsfreien Bauvorhaben. Gemeint ist jeweils dasselbe: Es findet kein bauaufsichtliches Verfahren statt. Für Nordrhein-Westfalen hält sich die Bezeichnung „genehmigungsfrei“ aus der Ursprungsfassung von 2018 noch auf manchen kommunalen Seiten; der amtliche Titel des § 62 BauO NRW 2018 lautet inzwischen „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“.
Warum Bayern, Brandenburg und Berlin aus der Reihe fallen
Bayern hat seinen Schwellenwert zum 1. April 2026 angehoben. Das Vierte Modernisierungsgesetz vom 26. März 2026 hat Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO neu gefasst und die allgemeine Grenze von 1 m² auf 1,5 m² erhöht. Zugleich ist die Vorschrift deutlich gekürzt worden: Die Ausnahme für vorübergehende Werbeanlagen von höchstens zwei Monaten, die Freistellung von Hinweiszeichen und die Freistellung nicht sichtbarer Werbeanlagen sind entfallen. Wer eine ältere Quelle zu Bayern liest, findet deshalb womöglich noch sieben Buchstaben und den Wert 1 m² – beides gilt nicht mehr.
Brandenburg erlaubt mit 2,5 m² Ansichtsfläche die größte verfahrensfreie Anlage im Ländervergleich, und zwar ohne Bindung an ein bestimmtes Baugebiet. Dass diese Großzügigkeit nichts über die Zulässigkeit aussagt, stellt dieselbe Vorschrift klar. § 61 Abs. 1 BbgBO lautet: „Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.“ Zu beachten ist zudem, dass § 61 BbgBO zum 1. Januar 2027 geändert wird.
Berlin geht einen eigenen Weg. Die allgemeine Grenze liegt bei 1 m², am eigenen Betrieb aber bei 2,50 m², und damit staffelt Berlin als einziges Land die Fläche nach dem Werbezweck statt nach dem Baugebiet. Umgekehrt ist Berlin bei der Höhengrenze im Gewerbegebiet das strengste Land: Dort endet die Verfahrensfreiheit bei 3 m über der Geländeoberfläche, während die übrigen Länder mit einer vergleichbaren Regelung 10 m zulassen und Hessen dort gar keine Höhengrenze setzt. Für Werbeanlagen, die diese Grenzen überschreiten, kennt Berlin mit § 63a BauO Bln ein eigenes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.
Was „an der Stätte der Leistung“ bedeutet
Hinter dieser Formel steht die Unterscheidung zwischen Eigenwerbung und Fremdwerbung. „An der Stätte der Leistung“ wirbt, wer am Ort des eigenen Betriebs auf diesen Betrieb hinweist. Fremdwerbung wirbt dagegen an fremder Stelle für ein anderes Unternehmen, etwa die gemietete Plakatwand an einer Hauswand.
Die Unterscheidung wirkt doppelt. Verfahrensrechtlich gewähren die meisten Länder an der Stätte der Leistung größere Spielräume: In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten sind Anlagen bis 10 m Höhe ohne Flächengrenze verfahrensfrei. Bayern verzichtet dabei ganz auf die Bindung an ein Gewerbegebiet. Hessen und das Saarland erweitern den Katalog stattdessen um Flugplätze, Sportanlagen, Versammlungsstätten und Messegelände; in Hessen gilt dort weder eine Höhen- noch eine Flächengrenze, solange die Anlage nicht in die freie Landschaft wirkt. Thüringen fällt in die andere Richtung auf: Dort gilt die Gewerbegebietsregelung ohne die sonst übliche Bindung an die Stätte der Leistung; sie ist nach ihrem Wortlaut damit nicht auf Eigenwerbung beschränkt.
Wichtiger ist die materielle Seite. In Wohngebieten ist Fremdwerbung regelmäßig unzulässig, unabhängig von jeder Flächengrenze. § 10 Abs. 4 SächsBO lässt in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten sowie reinen und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen und Anlagen für amtliche Mitteilungen zu. In Sachsen ist eine Plakattafel von 0,8 m² an einer Hauswand im allgemeinen Wohngebiet damit verfahrensfrei und gleichzeitig unzulässig. Vergleichbare Vorschriften enthalten § 10 Abs. 4 HBauO für Hamburg und § 10 Abs. 4 BauO Bln für Berlin.
Vergleichbares gilt außerhalb der Ortslage. Nach § 10 Abs. 3 SächsBO sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich unzulässig; ausgenommen sind unter anderem Werbung an der Stätte der Leistung sowie einzelne Hinweiszeichen auf abseits liegende Betriebe. Mehrere Länder ziehen diese Grenze bereits ins Verfahrensrecht: Thüringen nimmt den Außenbereich von der 1 m²-Regel aus, Baden-Württemberg beschränkt sie auf den Innenbereich, und die Zwei-Monats-Ausnahme gilt in den meisten Ländern im Außenbereich überhaupt nicht.
Banner, Transparente und Werbung für einzelne Veranstaltungen
Werbebanner und Transparente kommen in keiner der 16 Landesbauordnungen unter diesem Namen vor. Sie werden nach ihrer Größe und ihrer Dauer eingeordnet, und bei der Dauer gehen die Länder weit auseinander.
Neun Länder arbeiten mit einer festen Frist: In Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist eine Werbeanlage verfahrensfrei, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht wird. Diese Ausnahme ist nicht an eine Fläche gebunden; ein Banner darf also größer als 1 m² sein. Zwei Einschränkungen sind leicht zu übersehen. Im Außenbereich gilt die Ausnahme in der Regel nicht – Schleswig-Holstein lässt sie dort nur für landwirtschaftliche Betriebe zu. Und Nordrhein-Westfalen spricht allein vom Anbringen, nicht vom Aufstellen, sodass ein freistehender Aufsteller von dieser Ausnahme nicht erfasst wird. Hamburg verlangt zusätzlich, dass die Anlage an der Stätte der Leistung hängt.
Fünf Länder stellen stattdessen auf die Veranstaltung selbst ab. Rheinland-Pfalz formuliert das am genauesten und befreit Werbeanlagen „für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wie Aus- und Schlussverkäufe, Märkte, Messen und Heimatfeste, für die Dauer der Veranstaltung“. Vergleichbare Regelungen ohne Frist kennen Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und das Saarland, das beide Modelle nebeneinander führt. Bayern und Berlin haben für vorübergehende Werbeanlagen keine eigene Ausnahme; in Bayern ist sie zum 1. April 2026 gestrichen worden.
Daneben kennen mehrere Länder eine Freistellung, die nicht an die Zeit, sondern an die Befestigung anknüpft. Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein stellen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung frei, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind. Der Kundenstopper vor dem Laden fällt damit in diesen Ländern unabhängig von seiner Fläche aus dem Verfahren heraus – was nichts darüber sagt, ob er auf dem Gehweg stehen darf.
Leuchtreklame: kein eigener Schwellenwert, aber zusätzliche Grenzen
Für Leuchtreklame enthält kein Katalog der 16 Landesbauordnungen einen eigenen Wert. Lichtwerbung ist eine Werbeanlage und unterliegt denselben Flächen- und Höhengrenzen wie ein unbeleuchtetes Schild; § 10 Abs. 1 SächsBO nennt Lichtwerbungen ausdrücklich. Eine Leuchtkassette von 0,9 m² ist in Sachsen also ebenso verfahrensfrei wie ein gleich großes Blechschild.
Materiell gilt für sie allerdings mehr. Die Landeshauptstadt München verlangt auch für verfahrensfreie Werbeanlagen, dass sie „nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird“, und nennt Blinklicht, Signalfarben, übermäßige Häufung und die Anbringung auf Dächern als unzulässig. Hinzu tritt Bundesrecht: Nach § 33 Abs. 1 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach § 33 Abs. 2 StVO ist Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ohne weitere Voraussetzung unzulässig.
Wenn die Gemeinde eine eigene Werbesatzung hat
Die Landesbauordnungen erlauben den Gemeinden, Werbeanlagen durch örtliche Bauvorschrift zu regeln. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nennt als Gegenstand „das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen“; § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erlaubt in Rheinland-Pfalz Vorschriften über Art, Größe und Anbringungsort. Solche Satzungen sind verbreitet: Nürnberg und München weisen auf ihre eigenen Regelwerke hin.
Für die Verfahrensfrage hat das in drei Ländern unmittelbare Folgen, und zwar in unterschiedliche Richtungen. Rheinland-Pfalz stellt den Schwellenwert ausdrücklich zur Disposition der Gemeinde: Die 1 m² gelten nur, „soweit durch Satzung nach § 88 Abs. 1 keine andere Größe bestimmt ist“. Bremen geht weiter und nimmt die 1 m²-Werbeanlage im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremLBO vollständig aus der Verfahrensfreiheit heraus. Hessen kehrt das Verhältnis um: Dort stellt die Anlage zu § 63 HBO Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung gerade dann frei, wenn diese Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort enthält und die Anlage ihnen entspricht.
Wie weit eine solche Satzung reichen kann, zeigt die Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten der Stadt Aachen. Nach ihrem § 3 Abs. 1 ist in drei Teilbereichen des Stadtgebiets „auch für die nach der Bauordnung NRW genehmigungsfreien Werbeanlagen“ eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Die Satzung staffelt zudem die zulässigen Größen straßenweise: Flachtransparente dürfen in der historischen Kernstadt 1,50 m² nicht überschreiten, im Dahmengraben und Holzgraben 3,00 m², in der Großkölnstraße und der Komphausbadstraße 4,00 m². Zwei Einordnungen dazu: Die Satzung stammt vom 21. September 2005 und verweist noch auf die Paragraphenzählung der BauO NRW in der Fassung von 2000, und § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BbgBO zeigt denselben Mechanismus für Brandenburg: Die Gemeinde darf dort „eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen“ vorsehen. Ein Blick in das Ortsrecht der eigenen Gemeinde ist deshalb unabhängig vom Landeswert erforderlich.
Was neben dem Bauordnungsrecht zu prüfen bleibt
Die Verfahrensfreiheit erfasst allein das Baugenehmigungsverfahren. Der Landkreis Oberhavel formuliert das knapp: „Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf die eigentliche Baugenehmigung. Das bedeutet, es sind alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel die Bauordnung selbst, örtliche Bauvorschriften, Festlegungen eines Bebauungsplanes, Satzungen und anderes einzuhalten.“ Das Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen und das Merkblatt der Landeshauptstadt Kiel sagen dasselbe.
Vier Prüfpunkte treten regelmäßig hinzu. Ragt die Anlage in öffentlichen Straßenraum, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich; für Bundesfernstraßen folgt das aus § 8 Abs. 1 FStrG, für die übrigen Straßen aus den Landesstraßengesetzen. Für Anlagen an oder in der Nähe von Baudenkmälern verlangt das Denkmalschutzrecht eine eigene Erlaubnis – München weist darauf ausdrücklich hin, und das Kieler Merkblatt nennt die untere Denkmalschutzbehörde als zuständige Stelle. Ein Bebauungsplan kann Werbeanlagen beschränken oder ausschließen; Abweichungen davon sind nach dem Kieler Merkblatt gesondert schriftlich zu beantragen. Und privatrechtlich bleibt die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig, wenn die Anlage an einer gemieteten Fassade hängt.
Für die Praxis heißt das: Die Flächengrenze des eigenen Bundeslands ist der erste Prüfschritt, nicht der letzte. Wer sie einhält, spart den Bauantrag – und muss die übrigen Anforderungen eigenverantwortlich prüfen, weil keine Behörde das vorab für ihn getan hat.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Allgemeine Schwelle ohne Verfahren | An der Stätte der Leistung | Vorübergehende Werbeanlagen |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Anhang 1 (zu § 50 Abs. 1) LBO, Nr. 9 | 1 m² Ansichtsfläche, nur im Innenbereich | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe über der Geländeoberfläche, ohne Flächengrenze | Vorübergehend angebracht im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen; das Gesetz nennt keine Frist |
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO | 1,5 m² Ansichtsfläche (seit 1. April 2026; vorher 1 m²) | An der Stätte der Leistung sowie an Flugplätzen, Sportanlagen, abgegrenzten Versammlungsstätten und Messegeländen: freie Höhe bis 10 m, ohne Flächengrenze, soweit nicht in die freie Landschaft wirkend | Keine eigene Regelung mehr; die frühere Zwei-Monats-Ausnahme ist zum 1. April 2026 gestrichen worden |
| Berlin | § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln | 1 m² Ansichtsfläche | 2,50 m² Ansichtsfläche; in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten Höhe bis 3 m über der Geländeoberfläche | Keine eigene Regelung |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 12 BbgBO | 2,5 m² Ansichtsfläche | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nicht im Außenbereich |
| Bremen | § 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO | 1 m² Ansichtsfläche, aber nicht im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nicht im Außenbereich; zusätzlich vorübergehende Werbeanlagen auf Baustellen |
| Hamburg | § 61 HBauO i. V. m. Anlage, Abschnitt I Nr. 12 | 1 m² Ansichtsfläche | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nur an der Stätte der Leistung, nicht im Außenbereich |
| Hessen | § 63 HBO i. V. m. Anlage zu § 63, Abschnitt I Nr. 10 | 1 m² Ansichtsfläche (Hessen spricht von baugenehmigungsfrei) | Vorübergehend angebracht oder aufgestellt, wenn nicht fest mit Boden oder Anlage verbunden; ferner in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten sowie an Flugplätzen, Sportanlagen, Versammlungsstätten und Messegeländen ohne Höhen- oder Flächengrenze, soweit nicht in die freie Landschaft wirkend | Für zeitlich begrenzte Veranstaltungen; das Gesetz nennt keine Frist |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V | 1 m² Ansichtsfläche | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nicht im Außenbereich |
| Niedersachsen | § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang, Abschnitt 10 | 1 m² Ansichtsfläche | Vorübergehend angebracht oder aufgestellt, wenn nicht fest mit Erdboden oder Anlage verbunden; ferner in festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten und entsprechenden Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Für zeitlich begrenzte Veranstaltungen; das Gesetz nennt keine Frist |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW 2018 | 1 m² Größe, geteilt zwischen Werbeanlagen und Hinweiszeichen | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, ohne Flächengrenze, nur angebracht, nicht im Außenbereich |
| Rheinland-Pfalz | § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO | 1 m² Größe, soweit eine kommunale Satzung nach § 88 Abs. 1 LBauO keine andere Größe bestimmt (Rheinland-Pfalz spricht von genehmigungsfrei) | Vorübergehend angebracht oder aufgestellt, wenn nicht mit Boden oder Anlage verbunden; eine eigene Gewerbegebietsregelung fehlt | Für zeitlich begrenzte Veranstaltungen wie Aus- und Schlussverkäufe, Märkte, Messen und Heimatfeste, für die Dauer der Veranstaltung |
| Saarland | § 61 Abs. 1 Nr. 9 LBO | 1 m² Ansichtsfläche; für die gesamte Nummer 9 gilt zusätzlich eine Obergrenze von 10 m Anlagenhöhe | Höchstens zwei Monate an der Stätte der Leistung; ferner in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten sowie an Flugplätzen, Sportanlagen, Versammlungsstätten und Messegeländen, soweit nicht in die freie Landschaft wirkend | Für zeitlich begrenzte Veranstaltungen sowie höchstens zwei Monate an der Stätte der Leistung |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 12 SächsBO | 1 m² Ansichtsfläche | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nicht im Außenbereich |
| Sachsen-Anhalt | § 60 Abs. 1 Nr. 12 BauO LSA | 1 m² Ansichtsfläche | In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nicht im Außenbereich |
| Schleswig-Holstein | § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBO | 1 m² Ansichtsfläche | Vorübergehend angebracht oder aufgestellt, wenn nicht mit Boden oder Anlage verbunden; ferner in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe über der festgelegten Geländeoberfläche | Höchstens zwei Monate; im Außenbereich nur, soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen |
| Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 12 ThürBO | 1 m² Ansichtsfläche, nicht im Außenbereich | Keine Bindung an die Stätte der Leistung: in festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bis 10 m Höhe, ohne Flächengrenze | Höchstens zwei Monate, nicht im Außenbereich |
Häufige Fragen
- Wie groß darf ein Firmenschild ohne Baugenehmigung sein?
- In vierzehn Bundesländern liegt die Grenze bei 1 m², in Bayern seit dem 1. April 2026 bei 1,5 m² und in Brandenburg bei 2,5 m². Berlin erlaubt an der Stätte der Leistung, also am eigenen Betrieb, bis zu 2,50 m². Maßgeblich ist jeweils die Ansichtsfläche; Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sprechen stattdessen von der Größe der Anlage. In Rheinland-Pfalz kann eine kommunale Satzung einen anderen Wert festlegen, in Bremen entfällt die Verfahrensfreiheit im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift ganz.
- Gilt für Leuchtreklame ein eigener Schwellenwert?
- Nein. Keine der 16 Landesbauordnungen enthält im Katalog der verfahrensfreien Vorhaben einen eigenen Wert für Leuchtreklame. Lichtwerbung zählt zu den Werbeanlagen und unterliegt denselben Flächen- und Höhengrenzen wie ein unbeleuchtetes Schild. § 10 Abs. 1 SächsBO nennt Lichtwerbungen ausdrücklich. Materiell gelten allerdings zusätzliche Anforderungen: Wechsellicht und Blinklicht sind vielfach unzulässig, und nach § 33 Abs. 1 StVO ist Lichtwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn sie Verkehrsteilnehmende in gefährdender Weise ablenken kann.
- Braucht ein Werbebanner für ein Vereinsfest eine Genehmigung?
- Das hängt vom Bundesland ab. Rheinland-Pfalz stellt Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen ausdrücklich für die Dauer der Veranstaltung frei und nennt Märkte, Messen und Heimatfeste als Beispiele. Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und das Saarland kennen eine vergleichbare Regelung ohne feste Frist. In Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt stattdessen eine Frist von höchstens zwei Monaten, im Außenbereich meist überhaupt nicht. Bayern und Berlin haben für vorübergehende Werbeanlagen keine eigene Regelung.
- Was bedeutet „an der Stätte der Leistung“?
- Gemeint ist Werbung am Ort des eigenen Betriebs, also das Schild der Bäckerei an der Bäckerei. Davon zu unterscheiden ist Fremdwerbung, die für ein anderes Unternehmen an fremder Stelle wirbt. Die Unterscheidung hat zwei Folgen: Mehrere Länder gewähren an der Stätte der Leistung größere Flächen oder Höhen, und in Wohngebieten ist nach den Werbeanlagen-Vorschriften der Landesbauordnungen vielfach ausschließlich Werbung an der Stätte der Leistung zulässig. § 10 Abs. 4 SächsBO regelt das für Kleinsiedlungs-, Dorf-, reine und allgemeine Wohngebiete ausdrücklich.
- Darf das Bauamt ein verfahrensfreies Schild beanstanden?
- Ja. Die Verfahrensfreiheit betrifft nur das Verfahren, nicht die Rechtmäßigkeit. § 61 Abs. 1 BbgBO formuliert das ausdrücklich: Sie entbindet nicht von der Pflicht, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Verstößt eine Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot, gegen einen Bebauungsplan, gegen eine Werbeanlagensatzung oder gegen das Denkmalschutzrecht, kann die Bauaufsichtsbehörde einschreiten, ohne dass zuvor ein Verfahren stattgefunden hätte.
- Ist ein Werbeanhänger auf dem Firmenparkplatz eine Werbeanlage?
- Nach der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung zählen zum Straßenverkehr zugelassene Werbeanhänger zu den ortsfest eingerichteten Werbeanlagen, wenn sie für längere Zeit an bestimmter Stelle abgestellt werden. Die Zulassung als Fahrzeug führt also nicht zwangsläufig aus dem Bauordnungsrecht heraus. Diese Einordnung ist für Sachsen amtlich belegt; für die übrigen Länder ist sie hier nicht geprüft worden.
Nützlicher nächster Schritt Verfahrensfrei oder genehmigungsfrei bauen: Die Grundlagen — Der Ratgeber erklärt, dass verfahrensfrei, genehmigungsfrei und baugenehmigungsfrei dasselbe Verfahren meinen und dass die Formfreiheit nur das Verfahren betrifft, nicht das materielle Recht. Das ist die begriffliche Grundlage, die man braucht, bevor man die Schwellenwerte der 16 Länder vergleicht.
Siehe auch
Quellen und Belege
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Bauordnung Nürnberg: Werbeanlagen
„Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, abgegrenzten Versammlungsstätten sowie Ausstellungs- und Messegeländen, sofern sie nicht in die freie Landschaft wirken und eine freie Höhe von bis zu 10 m aufweisen"
Bestätigt unabhängig die bayerischen Schwellenwerte von 1,5 m² Ansichtsfläche und 10 m freier Höhe an der Stätte der Leistung. Die Seite weist zusätzlich auf die Nürnberger Werbeanlagensatzung hin, die unabhängig von der Verfahrensfreiheit einzuhalten ist.
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Werbeanlagen (Landeshauptstadt München)
„nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird"
Amtliche Münchner Verfahrensbeschreibung. Sie bestätigt die 1,5 m² und die 10 m freie Höhe und nennt ausdrücklich die zusätzlich erforderlichen Gestattungen: denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und Sondernutzungserlaubnis für Anlagen, die in den öffentlichen Raum hineinragen.
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Viertes Modernisierungsgesetz vom 26. März 2026 (GVBl. 2026 S. 75)
„a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1,5 m² sowie Waren- und Geldautomaten, b) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, c) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m"
Amtlicher Änderungsbefehl, mit dem Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO zum 1. April 2026 neu gefasst worden ist. Die Neufassung hat die allgemeine Schwelle von 1 m² auf 1,5 m² erhöht und drei frühere Buchstaben gestrichen, darunter die Zwei-Monats-Ausnahme für vorübergehende Werbeanlagen. Das amtliche Portal gesetze-bayern.de war am Abrufdatum durchgehend mit HTTP 503 nicht erreichbar.
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Bauordnung für Berlin (BauO Bln), konsolidierte Lesefassung
„12. folgende Werbeanlagen und Warenautomaten: a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m², b) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche"
Das amtliche Portal gesetze.berlin.de lieferte beim Abruf nur ein Navigationsgerüst ohne Gesetzestext. Die Zahlenwerte sind über die amtliche Berliner Bauaufsichtsseite des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf unabhängig gegengeprüft. Maßgeblich ist § 61, nicht § 62 BauO Bln.
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Werbeanlagen (Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, Bauaufsicht)
„Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m²"
Amtliche Erläuterung einer Berliner Bauaufsichtsbehörde. Sie bestätigt die 1 m², die 2,50 m² an der Stätte der Leistung und die 3 m Höhe in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und nennt zusätzlich das Verunstaltungsverbot sowie das Verbot störender Häufung.
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Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), aktuelle Fassung
„Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."
Amtliches Landesrechtsportal, im Volltext gelesen. Wichtige Richtigstellung zur Zitierweise: In Brandenburg ist § 61 Abs. 1 BbgBO der zitierte Vorbehalt, der Katalog steht in § 61 Abs. 2 BbgBO. Sekundärquellen zitieren vielfach unzutreffend § 61 Abs. 1 Nr. 12. BRAVORS weist darauf hin, dass § 61 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 mit Wirkung zum 1. Januar 2027 geändert wird; ob Nr. 12 davon betroffen ist, war nicht prüfbar.
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Werbeanlagen (Landkreis Oberhavel)
„Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf die eigentliche Baugenehmigung. Das bedeutet, es sind alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel die Bauordnung selbst, örtliche Bauvorschriften, Festlegungen eines Bebauungsplanes, Satzungen und anderes einzuhalten."
Bestätigt den brandenburgischen Schwellenwert von 2,5 m² Ansichtsfläche aus der Sicht der zuständigen Bauordnungsbehörde. Die Seite zitiert den Katalog allerdings als § 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO; maßgeblich ist nach dem amtlichen Gesetzestext § 61 Abs. 2 Nr. 12 BbgBO.
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„a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 Quadratmeter, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 2"
Amtliche Gesetzesveröffentlichung, im Volltext gelesen. Bremen ist das einzige Land, in dem eine örtliche Bauvorschrift die Verfahrensfreiheit der 1 m²-Werbeanlage vollständig entfallen lässt.
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Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025, nichtamtliche Lesefassung, Stand 25.09.2025
„c) Werbeanlagen, an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich"
Vom Landesportal gelesen; das Dokument bezeichnet sich selbst als nichtamtliche Lesefassung. Durch die Neufassung der HBauO vom 6. Januar 2025 steht der Katalog in § 61 HBauO und in der Anlage, Abschnitt I Nr. 12. Die früher verbreitete Zitierweise § 60 HBauO mit Anlage 2 ist überholt.
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Hessische Bauordnung (HBO) 2018, Anlage zu § 63
„10.1.1 mit einer Ansichtsfläche bis 1 m², 10.1.2 die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, 10.1.3 für zeitlich begrenzte Veranstaltungen"
Das amtliche Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de war beim Abruf überhaupt nicht erreichbar (DNS-Fehler). Der Wortlaut ist deshalb aus der vom Ministerium herausgegebenen HBO-Druckfassung gelesen und gegen eine konsolidierte Lesefassung auf Aktualität geprüft worden; Nummer 10 ist in beiden Fassungen wortgleich. Hessen verwendet den Begriff baugenehmigungsfrei, nicht verfahrensfrei.
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Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), Gesamtausgabe
„12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten: a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², b) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich"
Amtlicher Gesetzesexport der Landesregierung, im Volltext gelesen. § 61 LBauO M-V ist durch das Gesetz vom 26. Mai 2026 neu gefasst worden; die gelesene Fassung gibt diesen Stand wieder. Das Portal landesrecht-mv.de selbst lieferte nur ein JavaScript-Gerüst ohne Gesetzestext.
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Anhang NBauO: Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abschnitt 10
„10.1 Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche, 10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, 10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen"
Das amtliche Portal nds-voris.de war nicht maschinenlesbar abrufbar. Der Wortlaut ist über zwei unabhängige Zusammenstellungen gegengeprüft. Besonderheit: In Niedersachsen stehen die Schwellenwerte nicht in § 60 NBauO selbst, sondern im Anhang zur NBauO; § 60 verweist lediglich darauf.
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Werbeanlagen bauen in Nordrhein-Westfalen
„Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten."
Amtliche Erläuterung des Landes NRW. Sie bestätigt die 1 m², die Zwei-Monats-Regel, die Hinweisschilder-Regel und die 10 m in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten. Terminologie: Das Portal verwendet überwiegend verfahrensfrei; der amtliche Titel des § 62 BauO NRW 2018 lautet Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen.
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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), konsolidierte Lesefassung
„a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m², b) Warenautomaten, c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich"
Das amtliche Portal recht.nrw.de lieferte beim Abruf nur ein Navigationsgerüst. NRW formuliert abweichend von den meisten Ländern eine Größe von 1 m², nicht eine Ansichtsfläche, und teilt dieses Maß zwischen Werbeanlagen und Hinweiszeichen. Die in der Ursprungsfassung von 2018 enthaltene Verweisung auf § 10 Abs. 3 Nr. 3 ist entfallen.
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Synopse Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
„a) Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe, soweit durch Satzung nach § 88 Abs. 1 keine andere Größe bestimmt ist, b) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wie Aus- und Schlussverkäufe, Märkte, Messen und Heimatfeste, für die Dauer der Veranstaltung"
Amtliche Ministeriums-Synopse, im Volltext gelesen. Rheinland-Pfalz ist das einzige Land, dessen Schwellenwert ausdrücklich zur Disposition einer kommunalen Satzung steht. § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erlaubt Vorschriften über Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen. Rheinland-Pfalz verwendet weiterhin den Begriff genehmigungsfrei.
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Landesbauordnung für das Saarland (LBO), konsolidierte Lesefassung
„9. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten, ähnliche Anlagen und Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis zu 10 m Anlagenhöhe: a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²"
Das amtliche Portal recht.saarland.de lieferte beim Abruf eine JavaScript-Hinweisseite ohne Gesetzestext. Der Wortlaut ist über zwei weitere Zusammenstellungen gegengeprüft. Besonderheit: Die Obergrenze von 10 m Anlagenhöhe gilt im Saarland für die gesamte Nummer 9 und damit auch für die 1 m²-Werbeanlage. Der Katalog steht in Nummer 9, nicht in Nummer 8; ältere Fassungen wichen hiervon ab.
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Sächsische Bauordnung (SächsBO), § 10 und § 61
„Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen."
Amtliche konsolidierte Fassung, im Volltext gelesen. Diese Quelle belegt sowohl die sächsische Legaldefinition in § 10 Abs. 1 SächsBO samt der ausdrücklichen Einbeziehung von Lichtwerbungen als auch den Schwellenwert von 1 m² in § 61 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a SächsBO und die materiellen Standortverbote in § 10 Abs. 3 und 4 SächsBO.
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Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO)
„Ortsfest eingerichtete Werbeanlagen sind auch zum Straßenverkehr zugelassene Werbeanhänger, wenn sie für längere Zeit an bestimmter Stelle abgestellt werden"
Amtliche Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 5. Dezember 2025. Sie ordnet dauerhaft abgestellte Werbeanhänger den ortsfesten Werbeanlagen zu. Zur Frage, wie die Ansichtsfläche zu messen ist, enthält sie keine Vorgabe; diese Lücke ist im Artikel offen ausgewiesen.
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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), konsolidierte Lesefassung
„12. Werbeanlagen, Warenautomaten, Schilder und Tafeln: a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², b) Warenautomaten, c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich"
Das amtliche Portal landesrecht.sachsen-anhalt.de lieferte beim Abruf eine JavaScript-Hinweisseite ohne Gesetzestext. Der Wortlaut ist über eine zweite unabhängige Zusammenstellung wortgleich gegengeprüft.
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Merkblatt Verfahrensfreie Bauvorhaben
„Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu einer Größe von 1 m² (§ 61 Abs. 1 Nr. 12a); Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit bis zu 10,00 m Höhe über der festgelegten Geländeoberfläche in (durch Bebauungsplan festgesetzten) Gewerbe- und Industriegebieten"
Amtliches Merkblatt der zuständigen Bauaufsicht, im Volltext gelesen. Es bestätigt, dass der schleswig-holsteinische Katalog in § 61 LBO steht; die früher gültige Verortung in § 63 LBO ist seit dem 1. September 2022 überholt. Hinweis zur Genauigkeit: Der im Merkblatt angefügte Vorbehalt zu Kulturdenkmalen ist kein Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBO, sondern verweist auf das Denkmalschutzrecht; er wird im Artikel deshalb nicht als Gesetzestext wiedergegeben.
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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO), konsolidierte Lesefassung
„c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden; im Außenbereich nur soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen"
Das amtliche Portal gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de lieferte beim Abruf eine JavaScript-Hinweisseite ohne Gesetzestext. Der Wortlaut ist über eine zweite unabhängige Zusammenstellung gegengeprüft und deckt sich mit dem amtlichen Kieler Merkblatt.
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Thüringer Bauordnung (ThürBO), konsolidierte Lesefassung
„a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², außer im Außenbereich, b) Waren- und Leistungsautomaten, c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, d) Hinweisschilder und e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe bis zu 10 m"
Das amtliche Portal landesrecht.thueringen.de lieferte beim Abruf eine JavaScript-Hinweisseite ohne Gesetzestext; der Wortlaut ist über eine zweite unabhängige Zusammenstellung gegengeprüft. Wichtig: Die ThürBO ist am 2. Juli 2024 neu gefasst worden, der Katalog ist dabei von § 60 nach § 63 gewandert. Thüringen verzichtet in Buchst. e anders als die übrigen Länder auf die Bindung an die Stätte der Leistung.
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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Neufassung vom 16. März 2026, Anhang 1
„9. Werbeanlagen, Automaten a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche, b) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 m Höhe über der Geländeoberfläche, c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, d) Automaten"
Das amtliche Portal landesrecht-bw.de lieferte beim Abruf keinen Gesetzestext. Der Wortlaut ist über eine zweite unabhängige Zusammenstellung gegengeprüft; beide nennen die Neufassung vom 16. März 2026. Besonderheit: Die Schwellenwerte stehen nicht in § 50 LBO selbst, sondern im Anhang 1 zu § 50 Abs. 1 LBO, und die 1 m²-Regel gilt nur im Innenbereich.
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Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtgebiet Aachen vom 21.9.2005
„ist eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich für das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, freistehenden Werbeanlagen und, soweit es die Teilbereiche 3.1, 3.2 und 3.3 betrifft, auch für die nach der Bauordnung NRW genehmigungsfreien Werbeanlagen"
Belegt im Volltext, dass eine kommunale Werbeanlagensatzung für landesrechtlich verfahrensfreie Werbeanlagen eine eigene Genehmigungspflicht begründen kann, und zeigt straßenweise abgestufte Größengrenzen. Caveat: Die Satzung datiert vom 21. September 2005 und verweist noch auf die Paragraphenzählung der BauO NRW in der Fassung von 2000 (§ 65, § 86); die heutige BauO NRW 2018 zählt anders. Die Satzung dient hier als Beispiel für den Mechanismus, nicht als Nachweis des geltenden Landesrechts.
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§ 33 StVO: Verkehrsbeeinträchtigungen
„Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig."
Nach § 33 Abs. 1 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Vorschrift gilt unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit.
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„Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde."
Belegt die straßenrechtliche Erlaubnispflicht für Anlagen, die über den Gemeingebrauch hinaus öffentlichen Straßenraum beanspruchen. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten die entsprechenden Landesstraßengesetze, die hier nicht einzeln geprüft worden sind.
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Art. 81 BayBO: Örtliche Bauvorschriften
„über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen"
Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO als Beispiel für die landesrechtliche Satzungsgrundlage, auf der kommunale Werbeanlagensatzungen beruhen. Über einen Aggregator gelesen, weil gesetze-bayern.de am Abrufdatum mit HTTP 503 nicht erreichbar war; die Existenz solcher Satzungen ist über die amtlichen Seiten von Nürnberg und München unabhängig belegt.