Verfahrensleitfaden mit Fristen-Tabelle, Ablaufschritten und FAQ

Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten: Ablauf, Fristen und Unterlagen bei jeder Aufstellung

Eine Ausführungsgenehmigung gilt dem Bau, nicht dem Grundstück. Deshalb wiederholt sich an jedem neuen Standort dasselbe zweistufige Verfahren: Zuerst zeigen Sie die Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes an, dann nimmt diese den fertig aufgebauten Fliegenden Bau vor Ort ab. Beides wird in das Prüfbuch eingetragen, und erst danach darf der Betrieb beginnen.

Eine Frist in Tagen steht nur in einem Teil der Landesbauordnungen. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen verlangen lediglich eine „rechtzeitige“ Anzeige und überlassen die Konkretisierung den Bauämtern. Die geprüften Merkblätter setzen Fristen zwischen einer Woche und zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn an. Dieser Text setzt eine erteilte Ausführungsgenehmigung voraus. Wo die Schwellen dafür liegen, zeigt der 16-Länder-Vergleich für Zelte, Bühnen und Fahrgeschäfte.

Anzeige und Abnahme sind zwei getrennte Pflichten

Die Musterbauordnung ist kein geltendes Recht, sie gibt aber den Wortlaut vor, dem die meisten Länder folgen. Nach § 76 Abs. 7 Satz 1 MBO darf ein genehmigungspflichtiger Fliegender Bau nur in Gebrauch genommen werden, wenn seine Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes rechtzeitig angezeigt worden ist, entweder unter Vorlage des Prüfbuchs oder unter Angabe der wesentlichen Daten: Art des Baus, Grundfläche und Höhe, Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung, Nebenbestimmungen, geplante Betriebszeit und Betreiber.

Die Gebrauchsabnahme steht dagegen im Ermessen der Behörde. Sie „kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen“, heißt es in Satz 2. Drei Abweichungen davon entscheiden darüber, ob Sie fest mit einem Termin rechnen müssen.

Nordrhein-Westfalen macht die Abnahme für zwei Gruppen zwingend: „technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen“ (§ 78 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW). Niedersachsen dreht die Regel ganz um: Nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO dürfen die Bauten nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Behörde sie abgenommen hat; auf die Abnahme verzichten kann sie nur im Einzelfall. Und in Bayern kann die Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 Abs. 2 Satz 3 BayBO zusätzlich vorschreiben, dass ein Sachverständiger den Bau vor jeder Inbetriebnahme abnimmt. Dann treten zwei Abnahmen nebeneinander.

Was „rechtzeitig“ bei den Bauämtern bedeutet

Bayern beziffert die Frist im Gesetz: mindestens eine Woche zuvor, unter Vorlage des Prüfbuchs (Art. 72 Abs. 6 Satz 1 BayBO). Die Stadt Augsburg und das Landratsamt München geben diese Woche unverändert weiter.

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen steht im Gesetz nur „rechtzeitig“, und genau deshalb lohnt der Blick ins örtliche Merkblatt. Drei nordrhein-westfälische Behörden unter derselben Vorschrift kommen zu zwei verschiedenen Ergebnissen: Bergisch Gladbach verlangt die Anzeige mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, Dortmund und Krefeld jeweils zwei Wochen. In Niedersachsen setzt Hannover mindestens zehn Tage vor der Errichtung an, Osnabrück vierzehn Tage vor Inbetriebnahme.

Hinzu kommt eine Zuständigkeitsfalle. In Hannover geht die Anzeige für Veranstaltungen nicht an die Bauaufsicht, sondern an den Fachbereich Sport, Bäder und Eventmanagement. Wer dort das Bauamt anschreibt, verliert Tage.

Zwei örtliche Besonderheiten verlängern den Vorlauf erheblich. Krefeld weist darauf hin, dass Zelte einen Abstand von mindestens fünf Metern zu Gebäuden einhalten müssen; wird er unterschritten, ist die Abstimmung mit der Bauaufsicht zwei Monate vorher nötig. Und ein eingezäuntes Zelt braucht nach Auffassung der Stadt eine Baugenehmigung.

Welche Unterlagen die Behörden verlangen

Das Prüfbuch verlangt jede Behörde. Darüber hinaus fallen die Listen knapp und untereinander ähnlich aus. Dortmund und Bergisch Gladbach fordern wortgleich fünf Angaben: eine detaillierte Auflistung aller geplanten Fliegenden Bauten, eine Kopie der gültigen Ausführungsgenehmigung jeder einzelnen Anlage, die Kontaktdaten des Aufstellers oder Nutzers als Ansprechpartner, den Gebührenschuldner und einen Terminvorschlag für die Abnahme.

Hinzu kommt fast überall ein Plan des Standorts: Krefeld verlangt einen Lageplan, Hannover einen Lageplan oder ein Luftbild mit deutlich gekennzeichnetem Standort, Osnabrück einen Lageplan und, soweit einschlägig, einen Bestuhlungsplan. In Hannover kann die Behörde nach Rücksprache darauf verzichten, dass das Prüfbuch schon mit der Anzeige vorliegt.

Das Prüfbuch führt das Verfahren

Das Prüfbuch ist die Akte, die mit dem Bau reist. Nach Nr. 2.4 der Muster-Verwaltungsvorschriften ist es dauerhaft zu binden und fortlaufend zu nummerieren; eine Ausfertigung der mit Prüfvermerk versehenen Bauvorlagen gehört hinein. Art. 72 Abs. 5 Satz 3 BayBO zählt auf, was einzutragen ist: die Ausführungsgenehmigung und ihre Verlängerungen, die Übertragung an Dritte, der Wechsel der zuständigen Behörde, Durchführung und Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprüfungen und Abnahmen sowie die Einziehung des Prüfbuchs.

Ob eine digitale Fassung genügt, beantworten die Länder unterschiedlich. Das Landratsamt München akzeptiert ausdrücklich das „Prüfbuch im Original, alternativ digitale Fassung des Prüfbuches (sprich vollständig gescannt)“. Niedersachsen hat sich 2024 bewusst dagegen entschieden: Während die Landesregierung den elektronischen Antrag zum Regelfall ausbaute, nahm sie die Ausführungsgenehmigung davon aus. Die Begründung sagt offen, warum: Am Papier werde festgehalten, „da hier leichter Eintragungen bei Gebrauchsabnahmen vorgenommen und Pläne vor Ort eingesehen werden können“.

Was die Behörde vor Ort prüft

Was geprüft wird, benennt Nr. 4.2 der Muster-Verwaltungsvorschriften der Fachkommission Bauaufsicht, an denen sich die Länder ausrichten, in drei Punkten: die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen, die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung und die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse. Die Stadt Krefeld gibt dieselben drei Punkte auf ihrer Serviceseite wieder. Die Abnahme darf sich dabei auf Stichproben beschränken.

Der dritte Punkt ist der eigentliche Zweck des Termins. Die Konstruktion hat bereits die Behörde geprüft, die das Prüfbuch ausgestellt hat. Vor Ort geht es um den Boden, auf dem der Bau an diesem Wochenende steht, und um die Frage, ob die Verankerung oder die Ballastierung trägt, die das Prüfbuch vorsieht.

Wer für den Bau einsteht, klären die Merkblätter von Dortmund und Bergisch Gladbach gleichlautend: Verantwortlich für die Sicherheit ist, wer den Fliegenden Bau aufstellt oder in Gebrauch nimmt. Das trifft zunächst den Veranstalter, solange er die Verantwortung nicht an Betreiber, Aufsteller oder Nutzer übertragen hat. Der Grundstückseigentümer bleibt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.

Praktisch läuft der Termin überall gleich: Er findet zum Ende des Aufbaus statt, der Ansprechpartner oder eine beauftragte Person muss anwesend sein, und das Prüfbuch ist bereitzuhalten. Den Brandschutzdienststellen und anderen betroffenen Sicherheitsbehörden soll nach den Muster-Verwaltungsvorschriften Gelegenheit gegeben werden, an der Abnahme teilzunehmen.

Wenn die Abnahme Mängel findet

Die Behörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung und den Gebrauch untersagen, wenn die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Eine Untersagung wird in das Prüfbuch eingetragen. Ist nicht zu erwarten, dass sich ordnungsgemäße Zustände in angemessener Frist herstellen lassen, zieht die Behörde das Prüfbuch ein und leitet es an die ausstellende Stelle weiter (§ 76 Abs. 8 MBO, übernommen in § 78 Abs. 8 BauO NRW).

Wer stattdessen einfach öffnet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. § 86 Abs. 1 Nr. 17 BauO NRW und § 80 Abs. 1 Nr. 17 NBauO erfassen die Ingebrauchnahme ohne Ausführungsgenehmigung ebenso wie die ohne Gebrauchsabnahme; Niedersachsen stellt zusätzlich die unterlassene Anzeige unter Bußgeld. Der Rahmen beträgt in beiden Ländern bis zu 500 000 Euro. Das ist der gesetzliche Höchstbetrag, nicht der zu erwartende Bescheid. Die Größenordnung zeigt aber, wie der Gesetzgeber den Fall einordnet.

Nach der Abnahme

Mit dem Eintrag im Prüfbuch ist das Verfahren für diese Aufstellung abgeschlossen, nicht aber die Aufsicht. Bleibt ein von Besuchern betretener Bau längere Zeit an einem Ort, kann die Behörde aus Sicherheitsgründen Nachabnahmen durchführen; auch deren Ergebnis wird eingetragen (§ 76 Abs. 9 MBO).

Mit dem Ablauf der Aufstellungszeit entsteht die Pflicht zum Abbau. Die Landeshauptstadt Hannover weist darauf hin, dass eine beabsichtigte Aufstellung über drei Monate hinaus eine Baugenehmigung erfordert. Wer ein Zelt über die Saison stehen lässt, verlässt damit das Verfahren der Fliegenden Bauten.

Was sieben Bauaufsichtsbehörden für die Gebrauchsabnahme verlangen (abgerufen am 3. Oktober 2026)
BehördeFrist vor der AufstellungGebührGenannte Grundlage
Stadt Bergisch Gladbachmindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginnvor Ort in bar, Höhe nach der AVerwGO§ 78 Abs. 7 BauO NRW
Stadt Dortmundspätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginnim Infoblatt nicht beziffert§ 78 Abs. 7 BauO NRW
Stadt Krefeldmindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn10 bis 300 Euro je Aufstellungsort§ 78 BauO NRW
Landeshauptstadt Hannovermindestens 10 Tage vor der Errichtungnach Nds. BauGO, AllGO und NVwKostG§ 75 Abs. 5 NBauO
Stadt Osnabrück14 Tage vor Inbetriebnahme15 bis 162 Euro§ 75 NBauO
Stadt Augsburgmindestens 1 Woche zuvorauf der Behördenseite nicht beziffertArt. 72 BayBO
Landratsamt Münchenmindestens 1 Woche zuvor40 bis 1 000 EuroArt. 72 Abs. 6 BayBO

Die Angaben stammen aus den Merkblättern und Serviceportalen der genannten Behörden. Sie gelten jeweils nur für deren Zuständigkeitsbereich. Maßgeblich ist immer die Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes.

Ablauf in der Praxis

  1. Geltungsdauer des Prüfbuchs kontrollieren

    Die Ausführungsgenehmigung muss am Veranstaltungstag noch laufen. Den Antrag auf Verlängerung verlangen Bayern (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und Niedersachsen (§ 75 Abs. 3 NBauO) schriftlich; in Bayern muss er vor Ablauf der Frist gestellt sein.

  2. Zuständige Stelle ermitteln

    Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes, nicht die Behörde, die das Prüfbuch ausgestellt hat. In Hannover nimmt für Veranstaltungen der Fachbereich Sport, Bäder und Eventmanagement die Anzeige entgegen.

  3. Aufstellung fristgerecht anzeigen

    Die Anzeige erfolgt in Textform unter Vorlage des Prüfbuchs. Dortmund und Bergisch Gladbach lassen auch eine formlose schriftliche oder telefonische Anzeige genügen. Die Fristen reichen von einer Woche bis zu zwei Wochen.

  4. Abnahmetermin abstimmen

    Ein Terminvorschlag gehört in Dortmund und Bergisch Gladbach zur Anzeige. Der Aufbau muss zum vereinbarten Termin abgeschlossen sein; in Hannover dient die schriftliche Anzeige ausdrücklich auch der gemeinsamen Terminfindung.

  5. Abnahme vor Ort begleiten

    Die Abnahme findet zum Ende des Aufbaus statt. Der benannte Ansprechpartner oder eine beauftragte Person muss anwesend sein, das Prüfbuch ist bereitzuhalten. Geprüft werden Bauvorlagen, Nebenbestimmungen und Standsicherheit.

  6. Eintrag im Prüfbuch abwarten

    Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf wird in das Prüfbuch eingetragen. Erst danach darf der Fliegende Bau in Gebrauch genommen werden.

Häufige Fragen

Wiederholt sich das Verfahren an jedem Standort?
Die Anzeige ja. Sie ist für jede Aufstellung erneut bei der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes zu erstatten. Ob zusätzlich eine Gebrauchsabnahme stattfindet, hängt vom Landesrecht und von der Behörde ab: In Niedersachsen ist sie nach § 75 Abs. 5 NBauO der Regelfall, in Nordrhein-Westfalen nach § 78 Abs. 7 BauO NRW bei technisch schwierigen Bauten sowie bei Zelten und Tribünen in wechselnden Größen zwingend, sonst eine Ermessensentscheidung.
Genügt ein digitales Prüfbuch?
Das hängt von der Behörde ab. Das Landratsamt München akzeptiert neben dem Original ausdrücklich eine vollständig gescannte Fassung. Niedersachsen hält dagegen bewusst am Papier fest: Die Landesregierung begründet das damit, dass Eintragungen bei Gebrauchsabnahmen leichter vorgenommen und Pläne vor Ort eingesehen werden können. Klären Sie das vor der Anreise.
Wer muss bei der Abnahme anwesend sein?
Nach den Merkblättern der Städte Dortmund und Osnabrück der benannte Ansprechpartner oder eine von ihm beauftragte Person. Verantwortlich für die Sicherheit ist, wer den Fliegenden Bau aufstellt oder in Gebrauch nimmt; das ist zunächst der Veranstalter, solange er die Verantwortung nicht an Betreiber, Aufsteller oder Nutzer übertragen hat.
Was kostet eine Gebrauchsabnahme?
Die geprüften Gebührenrahmen liegen zwischen 10 und 1 000 Euro: Krefeld nennt 10 bis 300 Euro je Aufstellungsort, Osnabrück 15 bis 162 Euro, das Landratsamt München 40 bis 1 000 Euro. In Bergisch Gladbach ist die Gebühr sofort vor Ort und in bar fällig. Die Höhe richtet sich nach Art der Anlage und Bearbeitungsaufwand.
Was droht, wenn der Betrieb ohne Abnahme beginnt?
Wer einen genehmigungspflichtigen Fliegenden Bau ohne die erforderliche Gebrauchsabnahme in Gebrauch nimmt, handelt ordnungswidrig. § 86 Abs. 1 Nr. 17 BauO NRW und § 80 Abs. 1 Nr. 17 NBauO erfassen diesen Fall, der Bußgeldrahmen reicht jeweils bis 500 000 Euro. Unabhängig davon kann die Behörde den Gebrauch untersagen und das Prüfbuch einziehen.

Siehe auch

Quellen und Belege

  • Musterbauordnung (MBO), § 76 Fliegende Bauten

    Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) für die Bauministerkonferenz · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf ist in das Prüfbuch einzutragen."

    Die Musterbauordnung ist selbst kein geltendes Recht, sondern die Vorlage für die 16 Landesbauordnungen. Maßgeblich sind § 76 Abs. 7 (Anzeige und Gebrauchsabnahme), Abs. 8 (Auflagen, Untersagung, Einziehung des Prüfbuchs), Abs. 9 (Nachabnahmen) sowie § 84 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 500 000 Euro).

  • Muster-Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV)

    Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz, veröffentlicht vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen, b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung, c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse."

    Fassung Februar 2007, angepasst an die HBO, veröffentlicht durch Erlass vom 16. Januar 2013. Nr. 4.2 nennt den Prüfumfang, die Fußnote zu Nr. 4 die Beteiligung der Brandschutzdienststellen, Nr. 2.4 die Anforderungen an das Prüfbuch.

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), § 78 Fliegende Bauten und § 86 Ordnungswidrigkeiten

    Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen, technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen."

    Fassung mit den am 1. September 2026 in Kraft getretenen Änderungen. § 86 Abs. 1 Nr. 17 erfasst die Ingebrauchnahme ohne Ausführungsgenehmigung und ohne Gebrauchsabnahme, § 86 Abs. 3 nennt die Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro.

  • § 75 NBauO, Genehmigung fliegender Bauten

    VORIS, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Diese fliegenden Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme)."

    Die Datenbankansicht weist die Fassung vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 aus. Das Änderungsgesetz vom 18. Juni 2024 hat nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung nur § 75 Abs. 3 und Abs. 8 geändert, nicht Abs. 5. § 80 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung mit Abs. 5 NBauO stellt die fehlende Anzeige und die fehlende Gebrauchsabnahme unter eine Geldbuße bis 500 000 Euro.

  • Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 72 Genehmigung fliegender Bauten

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist."

    Art. 72 Abs. 5 Satz 3 zählt die fünf Eintragungen auf, die das Prüfbuch aufnehmen muss. Art. 72 Abs. 2 Satz 3 erlaubt es der Ausführungsgenehmigung, zusätzlich eine Abnahme durch Sachverständige vor jeder Inbetriebnahme vorzuschreiben.

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

    Niedersächsische Landesregierung · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten wird weiterhin am Prüfbuch in Papierform festgehalten, da hier leichter Eintragungen bei Gebrauchsabnahmen vorgenommen und Pläne vor Ort eingesehen werden können."

    Gesetzentwurf der Landesregierung mit Begründung. Die Änderungsbefehle zu § 75 betreffen ausschließlich Abs. 3 und Abs. 8; die Begründung zu Nummer 27 nennt dieselbe Erwägung zum Prüfbuch in Papierform.

  • Informationen zur Aufstellung von Fliegenden Bauten und deren Gebrauchsabnahme

    Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Sport, Bäder und Eventmanagement · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die beabsichtigte Errichtung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten im Rahmen von Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Hannover ist bei dem zuständigen Fachbereich Sport, Bäder und Eventmanagement – Bereich Eventmanagement - mindestens 10 Tage vor deren Errichtung schriftlich anzuzeigen."

    Das Merkblatt nennt eine Frist von 10 Tagen. Ältere Zusammenstellungen führen für Hannover eine Frist von 14 Tagen; dafür findet sich in diesem Merkblatt keine Grundlage.

  • Fliegende Bauten: Gebrauchsabnahme beantragen

    Stadt Krefeld, Fachbereich Bauaufsicht · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die Abnahme ist mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen."

    Gebührenrahmen 10,00 Euro bis 300,00 Euro je Aufstellungsort. Benötigte Unterlagen: Prüfbuch und Lageplan. Hinweis zum Mindestabstand von 5 Metern zwischen Zelt und Gebäude.

  • Informationen für die Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten

    Stadt Osnabrück, Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die Gebrauchsabnahme findet zum Ende des Aufbaus statt. Sie muss in jedem Fall vor der Nutzung des Fliegenden Baus erfolgen und Ihren Ansprechpartner oder eine von Ihnen beauftragte Person muss dabei anwesend sein."

    Das Infoblatt nennt eine Einreichungsfrist von 14 Tagen vor Inbetriebnahme und verweist für die Geldbuße auf § 80 Abs. 5 NBauO.

  • Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

    Stadt Osnabrück, Serviceportal · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    Nennt den Gebührenrahmen von 15,00 Euro bis 162,00 Euro nach der Baugebührenordnung und die Unterlagen: Anzeigeformular, Lageplan, Nachweis der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung sowie das bei der Abnahme vorzulegende Prüfbuch.

  • Infoblatt Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten

    Stadt Dortmund, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Hierfür reicht eine formlose schriftliche oder telefonische Anzeige, spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn"

    Das Infoblatt empfiehlt, dass der Veranstalter die Anzeige übernimmt, und listet fünf beizufügende Angaben auf. Eine Gebühr nennt es nicht.

  • Information: Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten

    Stadt Bergisch Gladbach, Untere Bauaufsichtsbehörde · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Für die Gebrauchsabnahme werden die Gebühren sofort vor Ort und in bar fällig."

    Stand 9. August 2019. Nennt eine Anzeigefrist von mindestens einer Woche vor Veranstaltungsbeginn und dieselbe Liste von fünf Angaben wie das Dortmunder Infoblatt.

  • Fliegende Bauten bei Veranstaltungen und Messen

    Stadt Augsburg, Bauordnungsamt · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen."

    Die Seite gibt die gesetzliche Frist aus Art. 72 Abs. 6 BayBO wieder und nennt keinen Gebührenrahmen.

  • Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

    Landratsamt München · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Prüfbuch im Original, alternativ digitale Fassung des Prüfbuches (sprich vollständig gescannt)"

    Gebührenrahmen 40,00 bis 1.000,00 Euro. Rechtsgrundlage Art. 72 Abs. 6 BayBO.