16-Länder-Vergleich mit Verfahrensübersicht und FAQ

Fliegende Bauten: Wann Zelte, Bühnen und Fahrgeschäfte eine Ausführungsgenehmigung brauchen

Ein erdgeschossiges Zelt bis 75 m² Grundfläche braucht in 15 Bundesländern keine Ausführungsgenehmigung. Bayern erlaubt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 200 m², sofern die Achsbreite 10 m nicht übersteigt. Für Bühnen nennen alle 16 Länder dieselben Werte: 5 m Höhe, 100 m² Grundfläche und 1,50 m Fußbodenhöhe. Wer darunter bleibt, spart das Verfahren – nicht aber die Pflicht, standsicher und brandsicher zu bauen.

Anders als bei Gartenhäusern oder Werbeanlagen liegen die Zahlen hier also dicht beieinander. Das hat einen Grund: Fast alle Länder haben § 76 der Musterbauordnung übernommen. Wichtiger als die Suche nach dem eigenen Landeswert sind deshalb zwei andere Fragen – wann eine Anlage überhaupt ein Fliegender Bau ist, und was eine Ausführungsgenehmigung eigentlich erlaubt.

Was ein Fliegender Bau ist

§ 76 Abs. 1 der Musterbauordnung definiert den Begriff so: „Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.“ Neun Länder übernehmen diesen Satz wörtlich, Hessen mit einer einzigen Wortabweichung.

Entscheidend ist das Merkmal, das die Muster-Verwaltungsvorschrift der Fachkommission Bauaufsicht herausstellt: Dem Fliegenden Bau fehlt eine feste Beziehung zu einem Grundstück. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt formuliert es für die Praxis knapp: „Sie gehen keine feste Beziehung mit dem Aufstellungsort ein.“ Zelte, Tribünen, ortsveränderliche Bühnen, Bauten für Wanderausstellungen, Fahr-, Lauf- und Schaugeschäfte sowie Verkaufsstände zählen dazu.

Aus diesem Merkmal folgt eine Frist, die viele Veranstalter übersehen. Nach Nr. 1.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine genehmigungspflichtige Anlage errichtet wird, wenn ein Fliegender Bau länger als drei Monate an einem Ort steht. Das Dauerzelt auf dem Vereinsgelände kann damit in das normale Baugenehmigungsrecht hineinwachsen.

Einige Länder ziehen die Grenze anders. Sachsen nimmt zusätzlich „Bühnen- und Traversenkonstruktionen innerhalb von Gebäuden“ aus, Niedersachsen Zelte, die dem Wohnen dienen, sowie Wohnwagen. Bayern dagegen schließt allein Baustelleneinrichtungen aus und erwähnt Baugerüste nicht. Nach Auskunft des Arbeitskreises „Fliegende Bauten“ sind außerdem Sport- und Spielgeräte, die an Autokranen aufgehängt werden, keine Fliegenden Bauten, weil Autokrane schon keine baulichen Anlagen sind.

Die Genehmigung gilt dem Bau, nicht dem Platz

Hier liegt der häufigste Irrtum. Eine Ausführungsgenehmigung ist keine Baugenehmigung für ein Grundstück, sondern eine Prüfung der Konstruktion selbst. Die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landesbauordnung Schleswig-Holstein sagt das ausdrücklich: „Die Ausführungsgenehmigung bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Anlage ‚Fliegender Bau‘ und nicht auf das Grundstück auf dem der Fliegende Bau aufgestellt wird.“

Daraus folgen drei praktische Konsequenzen. Die Genehmigung reist mit dem Bau, eingetragen in ein dauerhaft gebundenes Prüfbuch, das ihn an jeden Aufstellungsort begleitet. Sie gilt bundesweit, denn 14 der 16 Landesbauordnungen erkennen die Ausführungsgenehmigungen der anderen Länder ausdrücklich an. Und sie ersetzt die Baugenehmigung für die Anlage: § 77 Abs. 2 LBO des Saarlandes und § 75 Abs. 2 NBauO stellen klar, dass Fliegende Bauten keiner Baugenehmigung bedürfen.

Umgekehrt sagt die Genehmigung nichts darüber, ob der Platz geeignet ist. Ob Waldabstand, Gewässerabstand oder die Rettungswege der Nachbarbebauung eingehalten sind, prüft erst die Behörde des Aufstellungsortes.

Die Schwellen der 16 Bundesländer

Zehn Länder führen die siebenteilige Ausnahmeliste der Musterbauordnung: erdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²; umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m Höhe der betretbaren Flächen; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m Fußbodenhöhe; Kinderfahrgeschäfte bis 5 m Höhe und 1 m/s; aufblasbare Spielgeräte; und als Auffangtatbestand andere Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die Besucher nicht betreten.

Fünf Länder weichen in der Gliederung ab, ohne die Zahlen zu verändern. Hessen verweist in § 78 Abs. 2 HBO auf die Anlage zu § 63 und führt damit die Freistellung von der Baugenehmigung und die von der Ausführungsgenehmigung in einer Liste zusammen; Niedersachsen verfährt mit Nr. 11 seines Anhangs ähnlich. Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen kennen keine Freistellung für Tribünen und Podien – dort braucht schon eine kleine Tribüne eine Genehmigung. Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg stellen zusätzlich Toilettenwagen frei.

Auf Wortlautdetails lohnt ein zweiter Blick. Rheinland-Pfalz formuliert die Bühnengrenze mit „weniger als“ und nicht mit „bis zu“: Eine Bühne von genau 100 m² ist dort genehmigungspflichtig, in Nordrhein-Westfalen nicht. Für Zelte nennen Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein keine Höhengrenze. Die Verwaltungsvorschrift Schleswig-Holsteins erläutert, dass die Spitzen von Pagodenzelten und Tipis durch die Grundfläche von 75 m² ohnehin konstruktiv auf etwa 7 m begrenzt sind.

Warum Bayern 200 m² erlaubt

Bayern ist das einzige Land mit einem höheren Zahlenwert. Das Erste Modernisierungsgesetz vom 23. Dezember 2024 hat Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 BayBO neu gefasst und die Angabe „75 m²“ durch „200 m² und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m“ ersetzt. Zugleich ist mit Nr. 7 eine Freistellung für Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 200 m² hinzugekommen. Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2025.

Das Ziel benennen die Vollzugshinweise des Staatsministeriums offen: „Damit soll insbesondere für Vereins- und Dorffeste eine Erleichterung geschaffen werden. Dass die Anlagen standsicher und verkehrssicher sein müssen, gilt unverändert.“

Die Erleichterung hat allerdings eine Kehrseite, die der bayerische Gesetzgeber selbst bedacht hat. Ein bayerisches Zelt von 150 m² hat kein Prüfbuch mehr – in den übrigen 15 Ländern bleibt es aber genehmigungspflichtig. Deshalb erlaubt Art. 72 Abs. 4 BayBO, für die freigestellten Zelte, Verkaufsstände, Tribünen und Podien auf Antrag dennoch eine Ausführungsgenehmigung zu erteilen und bestehende Genehmigungen zu verlängern. Wer sein Zelt auch außerhalb Bayerns einsetzen will, sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Ein Hinweis zur Quellenlage: Ältere amtliche Veröffentlichungen aus Bayern nennen für Zelte noch 75 m². Das Merkblatt für Vereinsfeiern des Staatsministeriums in der 2. Auflage von Mai 2021 ist ein Beispiel. Für die Schwellenwerte ist es überholt, für die Hinweise zum Prüfbuch weiterhin brauchbar.

Baden-Württemberg nennt keine Zahl im Gesetz

Baden-Württemberg geht einen eigenen Weg, und zwar nicht bei den Werten, sondern bei der Regelungstechnik. § 69 Abs. 2 LBO enthält überhaupt keine Zahl: „Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden, sowie für Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.“

Was „unbedeutend“ bedeutet, steht erst in Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten. Sie zählt dieselben Fälle auf wie die Musterbauordnung, darunter erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände bis 75 m² und Bühnen bis 100 m². Die Zahlen gelten damit auch in Baden-Württemberg, sie stehen aber auf der Ebene einer Verwaltungsvorschrift und nicht im Gesetz.

Der Begriff „unbedeutende Fliegende Bauten“ verdient einen Warnhinweis. Er kommt ausschließlich in der baden-württembergischen Landesbauordnung vor. Weder die Musterbauordnung noch eine der 15 anderen Landesbauordnungen verwendet ihn, und an keiner Stelle hängt dort eine Größenangabe daran. Quellen, die eine bundesweite Schwelle für „unbedeutende Fliegende Bauten“ behaupten, geben die Rechtslage nicht zutreffend wieder.

Wo die Schwelle in der Praxis kippt

Die Zahlen sind eindeutig, ihre Anwendung ist es nicht. Der Arbeitskreis „Fliegende Bauten“ der Fachkommission Bauaufsicht beantwortet die Zweifelsfälle in einer Sammlung von Auslegungsfragen, zuletzt mit Stand Juni 2025. Mehrere Antworten daraus betreffen genau die Konstellationen, in denen Veranstalter sich verschätzen.

Mehrere kleine Zelte werden zusammengerechnet, sobald sie verbunden werden: „Werden kleinere Zelte zu einer Zelteinheit mit einer 75 m² überschreitenden Grundfläche verbunden oder aneinandergebaut, löst eine derartige ‚Zeltstadt‘ die Genehmigungspflicht für die Gesamtanlage aus.“ Zwei baugleiche Zelte zu einem zusammenzufügen, löst dieselbe Folge aus; eine dritte Genehmigung für die Gesamtanlage lässt sich auf der Grundlage zweier bestehender Genehmigungen nicht erteilen.

Aufblasbare Zelte fallen nicht unter die Erleichterung für aufblasbare Spielgeräte. Ab einer Grundfläche von 75 m² brauchen auch sie eine Ausführungsgenehmigung und ein Prüfbuch. Das Wort „erdgeschossig“ bezieht sich zudem auf Zelte wie auf betretbare Verkaufsstände – mehrgeschossige Verkaufsstände sind nicht freigestellt, Doppelstock-Zelthallen sind Fliegende Bauten.

Ein zeltartiger Vorbau an einem Fahrzeug bildet mit diesem zusammen den Fliegenden Bau. Maßgeblich sind dann die äußeren Abmessungen von Vorbau und Fahrzeug gemeinsam, selbst wenn beide nur zur Ballastierung verbunden sind. Und bei Kinderanlagen entscheidet nicht das Zielpublikum, sondern die Bewegung: Simulatoren erfüllen den Freistellungstatbestand nicht, weil ihre Fahrgäste schnellen, wechselnden Bewegungen ausgesetzt sind und nicht einer stetigen Bewegung von höchstens 1 m/s.

Schließlich unterscheidet die Auslegungssammlung Podien und Bühnen nach dem Zweck: Podien sind für die Benutzung durch Besucher oder Zuschauer bestimmt, Bühnen grundsätzlich zur szenischen Darstellung. Weil die Grenzwerte auseinanderfallen – 75 m² bei 1 m Höhe gegenüber 100 m² bei 1,50 m Fußbodenhöhe –, hat die Einordnung unmittelbare Folgen.

Ohne Ausführungsgenehmigung gilt das Baurecht weiter

Die Freistellung betrifft nur das Verfahren. Der Arbeitskreis „Fliegende Bauten“ stellt das unmissverständlich fest: „Die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes (Standsicherheit, Brandschutz etc.) gelten in gleicher Weise für alle Fliegenden Bauten. Der Betreiber muss eigenverantwortlich für die Einhaltung aller Anforderungen sorgen, da insbesondere die mit der Ausführungsgenehmigung verbundenen Prüfungen und Gebrauchsabnahmen entfallen.“

Das ist die eigentliche Pointe der bayerischen Anhebung auf 200 m². Ein Zelt von 150 m² muss in Bayern genauso standsicher verankert und genauso brandschutzgerecht erschlossen sein wie vorher – nur prüft es niemand mehr vorab. Die Verantwortung wandert vom Prüfamt zum Veranstalter.

Für Abstände zwischen Zelten gibt es dabei keine feste Zahl. Nach Auskunft des Arbeitskreises sind die Abstandsvorschriften der Musterbauordnung auf dauerhaft errichtete Anlagen zugeschnitten und nicht regelmäßig auf kurzzeitige Aufstellungen übertragbar; die Beurteilung bleibt dem Ermessen der zuständigen Stelle vor Ort überlassen, und im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Feuerwehr sinnvoll.

Was am Aufstellungsort noch zu tun ist

Für genehmigungspflichtige Fliegende Bauten endet das Verfahren nicht mit der Genehmigung. Jede Aufstellung ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, und die Behörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Bei den Fristen trennen sich die Länder deutlich. Hessen verlangt nach § 78 Abs. 6 HBO die Anzeige mindestens drei Werktage vor Inbetriebnahme, das Saarland nach § 77 Abs. 6 LBO mindestens sechs Werktage, Bayern nach Auskunft des BayernPortals mindestens eine Woche. Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen schreiben lediglich eine rechtzeitige Anzeige vor. Zwei Länder verschärfen zugleich die Abnahme: Nordrhein-Westfalen unterwirft technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen in wechselnden Größen immer einer Gebrauchsabnahme, und Niedersachsen macht die Gebrauchsabnahme zum Regelfall, auf den nur im Einzelfall verzichtet wird.

Wer ein Zelt mietet, sollte früh zwei Dinge klären. Erstens, ob der Verleiher ein Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung beibringt – die Eingangsbestätigung eines Verlängerungsantrags genügt nicht. Zweitens, ob der Aufbau vor Ort so möglich ist, wie er im Prüfbuch steht. Das Merkblatt für Vereinsfeiern des bayerischen Staatsministeriums nennt dafür ein konkretes Beispiel: Für manche Zelte sind neben Erdnägeln auch Ballastierungen mit Gewichten vorgesehen, für andere nicht.

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung: Rechtsgrundlagen und Schwellenwerte der 16 Bundesländer
BundeslandRechtsgrundlageZelte und VerkaufsständeBühnen, Tribünen und PodienZuständig für die Ausführungsgenehmigung
Baden-Württemberg§ 69 Abs. 2 LBO, konkretisiert durch Nr. 2.1 FlBauVwVDas Gesetz nennt keine Zahl, sondern stellt „unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden“ frei. Die Verwaltungsvorschrift nennt erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände bis 75 m² GrundflächeBühnen bis 5 m Höhe, 100 m² Grundfläche und 1,5 m Fußbodenhöhe (ebenfalls nur Verwaltungsvorschrift); keine Regelung für Tribünen und PodienEine durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle; Baden-Württemberg spricht von der Baurechtsbehörde, nicht von der Bauaufsichtsbehörde
BayernArt. 72 Abs. 3 BayBOErdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände jeweils bis 200 m² Grundfläche und 10 m Achsbreite (seit 1. Januar 2025; vorher 75 m²)Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m Fußbodenhöhe; Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 200 m² und 1 m Höhe der betretbaren FlächeUntere Bauaufsichtsbehörden; für die freigestellten Zelte, Verkaufsstände, Tribünen und Podien kann nach Art. 72 Abs. 4 BayBO auf Antrag dennoch eine Genehmigung erteilt werden
Berlin§ 76 Abs. 2 BauO BlnErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m Höhe der betretbaren Flächen; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheBauaufsichtsbehörde am Ort der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung
Brandenburg§ 76 Abs. 2 BbgBOErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheOberste Bauaufsichtsbehörde
Bremen§ 76 Abs. 2 BremLBOErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheUntere Bauaufsichtsbehörde; die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit auf bestimmte Behörden beschränken
Hamburg§ 76 Abs. 2 HBauOErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheBauaufsichtsbehörde, wenn Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in Hamburg liegen
Hessen§ 78 Abs. 2 HBO i. V. m. Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 11Erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bis 75 m² Grundfläche (Nr. 11.4)Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² Grundfläche und 1,50 m Fußbodenhöhe (Nr. 11.3); keine Regelung für Tribünen und PodienBehörde am Ort der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung
Mecklenburg-Vorpommern§ 76 Abs. 2 LBauO M-VErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheOberste Bauaufsichtsbehörde
Niedersachsen§ 75 Abs. 2 NBauO i. V. m. Nr. 11 des AnhangsZelte bis 75 m² Grundfläche (Nr. 11.5); erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bis 75 m² (Nr. 11.2)Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m Fußbodenhöhe (Nr. 11.4); keine Regelung für Tribünen und PodienDas Gesetz benennt nur die „zuständige Behörde oder Stelle“; die Gebrauchsabnahme nimmt die Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes vor
Nordrhein-Westfalen§ 78 Abs. 2 BauO NRW 2018Erdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheUntere Bauaufsichtsbehörde am Ort der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung
Rheinland-Pfalz§ 76 Abs. 2 LBauOErdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände bis zu einer Grundfläche von 75 m², ohne eigene HöhengrenzeBühnen nur, wenn Grundfläche, Fußbodenhöhe und Höhe die Werte 100 m², 1,50 m und 5 m jeweils unterschreiten; keine Regelung für Tribünen und Podien; zusätzlich Toilettenwagen freigestelltObere Bauaufsichtsbehörde oder eine durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle
Saarland§ 77 Abs. 2 LBOErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheBauaufsichtsbehörde am Ort der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung; eine Konzentration auf bestimmte Behörden ist zulässig
Sachsen§ 76 Abs. 2 SächsBOErdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände jeweils bis 75 m² Grundfläche, ohne eigene HöhengrenzeBühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m Fußbodenhöhe; keine Regelung für Tribünen und PodienEine durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (§ 76 Abs. 3 SächsBO)
Sachsen-Anhalt§ 75 Abs. 2 BauO LSAErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheObere Bauaufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt)
Schleswig-Holstein§ 76 Abs. 2 LBOErdgeschossige Zelte bis 75 m², ausdrücklich ohne Höhenbegrenzung; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheUntere Bauaufsichtsbehörde; die Zuständigkeit ist landesweit auf die Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Kiel übertragen
Thüringen§ 83 Abs. 2 ThürBOErdgeschossige Zelte bis 75 m²; erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte bis 5 m Höhe und 75 m²Umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung bis 75 m² und 1 m; Bühnen bis 5 m Höhe, 100 m² und 1,50 m FußbodenhöheObere Bauaufsichtsbehörde

Stand: 3. Oktober 2026. Die Tabelle gibt ausschließlich wieder, wann eine Ausführungsgenehmigung entfällt. Sie sagt nichts darüber aus, ob ein Fliegender Bau am geplanten Ort aufgestellt werden darf. Zur Quellenlage: Für Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Gesetzeswortlaut aus einer amtlichen Quelle gelesen. Drei Länder sind schwächer belegt und entsprechend gekennzeichnet: In Baden-Württemberg steht die entscheidende Konkretisierung nicht im Gesetz, sondern in einer Verwaltungsvorschrift, die hier nur in einer kommunalen Wiedergabe vorlag. Für das Saarland und Thüringen ist der Wortlaut bei der Recherche aus der amtlichen Fassung gelesen worden, beim abschließenden Prüflauf hat der jeweilige Server den Abruf jedoch abgelehnt. Drei zeitliche Vorbehalte: Bayern hat Art. 72 BayBO zum 1. Januar 2025 geändert, Berlin § 76 BauO Bln zum 23. Juli 2026, und für Brandenburg treten Teile des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 2026 erst 2027 in Kraft.

Ablauf in der Praxis

  1. Zuständige Stelle klären

    Die Ausführungsgenehmigung erteilt nicht das Bauamt am Veranstaltungsort, sondern die Stelle am Wohnsitz oder an der gewerblichen Niederlassung der antragstellenden Person. Welche Ebene das ist, unterscheidet sich stark: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen weisen die Aufgabe einer oberen oder obersten Behörde zu, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Schleswig-Holstein der unteren, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen einer besonders bestimmten Stelle. Liegt der Sitz im Ausland, ist die Behörde des ersten Aufstellungsortes zuständig.

  2. Bauvorlagen zusammenstellen

    Nach Nr. 2.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift kommen in Betracht: Bau- und Betriebsbeschreibungen, Bauzeichnungen der gesamten Anlage, Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und ihrer Verbindungen, baustatische Nachweise, Sicherheitsnachweise über maschinentechnische Teile und elektrische Anlagen, Prinzipschaltpläne sowie Rettungswegzeichnungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

  3. Standsicherheit prüfen lassen

    Den Nachweis der Standsicherheit darf nach Nr. 5.1 der Muster-Verwaltungsvorschrift nur ein dafür anerkanntes Prüfamt oder eine anerkannte Prüfstelle prüfen. Sind durch besondere Flieh- und Druckkräfte Gesundheitsschäden zu befürchten, müssen zusätzlich medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

  4. Probeweise Aufstellung

    Vor der Genehmigung ist der Fliegende Bau grundsätzlich zur Probe aufzustellen. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Probe für die Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mehr als 750 m² Grundfläche, Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen sowie Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

  5. Genehmigung und Prüfbuch erhalten

    Die Behörde trägt die Ausführungsgenehmigung in ein dauerhaft gebundenes, fortlaufend nummeriertes Prüfbuch ein und fügt eine Ausfertigung der geprüften Bauvorlagen bei. Verzögert sich das Prüfbuch, genügt ein vorläufiges Prüfbuch, das auf höchstens neun Monate zu befristen ist. Ohne Prüfbuch mit gültiger Genehmigung darf ein Fliegender Bau nicht betrieben werden.

  6. Aufstellung anzeigen

    Jede Aufstellung ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen. Die Fristen unterscheiden sich: Hessen verlangt mindestens drei Werktage vor Inbetriebnahme, das Saarland mindestens sechs Werktage, Bayern mindestens eine Woche. Die übrigen Länder schreiben lediglich eine rechtzeitige Anzeige vor.

  7. Geltungsdauer verlängern

    Die Genehmigung gilt höchstens fünf Jahre und kann jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Verlängert wird nur, wenn der Bau noch mit den geprüften Bauvorlagen übereinstimmt und die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Die Eingangsbestätigung eines Verlängerungsantrags ersetzt die Genehmigung nicht.

Häufige Fragen

Braucht ein Festzelt für das Vereinsfest eine Ausführungsgenehmigung?
Das hängt von der Grundfläche und vom Bundesland ab. In 15 Bundesländern ist ein erdgeschossiges Zelt bis 75 m² Grundfläche von der Ausführungsgenehmigung freigestellt. In Bayern liegt die Grenze seit dem 1. Januar 2025 bei 200 m², zusätzlich darf die Achsbreite 10 m nicht übersteigen. Oberhalb dieser Werte braucht das Zelt eine Ausführungsgenehmigung und ein Prüfbuch, über das in der Regel der Verleiher verfügt. Die Freistellung betrifft nur das Verfahren: Standsicherheit, Verankerung und Rettungswege sind unabhängig davon einzuhalten.
Darf ich zwei kleine Zelte statt eines großen aufstellen?
Nebeneinander ja, verbunden nein. Der Arbeitskreis „Fliegende Bauten“ der Fachkommission Bauaufsicht hat das ausdrücklich geklärt: „Werden kleinere Zelte zu einer Zelteinheit mit einer 75 m² überschreitenden Grundfläche verbunden oder aneinandergebaut, löst eine derartige ‚Zeltstadt‘ die Genehmigungspflicht für die Gesamtanlage aus.“ Wer zwei baugleiche Zelte mit je gültigem Prüfbuch zusammenfügt, kann dafür auch keine dritte Genehmigung für die Gesamtanlage erhalten; die Anforderungen an Bestuhlung und Rettungswege sind dann bei der Anzeige darzustellen.
Gilt eine Ausführungsgenehmigung aus einem anderen Bundesland?
Ja. In 14 der 16 Landesbauordnungen steht ausdrücklich, dass Ausführungsgenehmigungen anderer Länder auch im eigenen Land gelten; für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist diese Klausel hier nicht geprüft worden. Ein Schausteller muss sein Fahrgeschäft deshalb nicht in jedem Bundesland erneut genehmigen lassen. Genehmigungen aus dem Ausland werden dagegen nicht anerkannt: Nach Auskunft des Arbeitskreises „Fliegende Bauten“ können Ausführungsgenehmigungen nur von einer deutschen Genehmigungsstelle erteilt werden, wobei Bauvorlagen einer ausländischen Genehmigung in deutscher Sprache berücksichtigt werden können.
Braucht eine Hüpfburg eine Ausführungsgenehmigung?
In der Regel nicht. Alle geprüften Landesbauordnungen stellen aufblasbare Spielgeräte frei, wenn der betretbare Bereich bis zu 5 m hoch ist. Bei überdachten Bereichen darf die Entfernung zum Ausgang höchstens 3 m betragen, und höchstens 10 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird. Für aufblasbare Zelte gilt diese Erleichterung nicht: Nach Auskunft des Arbeitskreises „Fliegende Bauten“ ist ab einer Grundfläche von 75 m² auch für aufblasbare Zeltkonstruktionen eine Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch erforderlich.
Wie lange gilt eine Ausführungsgenehmigung?
Höchstens fünf Jahre. Alle geprüften Landesbauordnungen formulieren die Frist so, dass sie fünf Jahre nicht überschreiten soll, und erlauben eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahre. Die Höchstfrist ist allerdings nicht der Regelfall: Die Anlage zur Muster-Verwaltungsvorschrift staffelt die angemessenen Fristen nach Bauart und nennt etwa fünf Jahre für Tribünen in Metallkonstruktion, drei Jahre für Tribünen in Holzkonstruktion und für Bühnen mit Überdachung, zwei Jahre für Membranbauten und ein Jahr für Loopingbahnen und Wildwasserbahnen.
Was ist ein Prüfbuch?
Das Prüfbuch ist der Ausweis des Fliegenden Baus. Die Behörde trägt die Ausführungsgenehmigung und jede Verlängerung dort ein und fügt eine Ausfertigung der geprüften Bauvorlagen bei; das Buch ist dauerhaft zu binden und fortlaufend zu nummerieren. Es begleitet den Bau an jeden Aufstellungsort, denn die Anzeige der Aufstellung erfolgt unter seiner Vorlage, und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird ebenfalls eingetragen. Geht das Prüfbuch verloren, ist das der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen; sie stellt auf Antrag ein gekennzeichnetes Ersatzexemplar aus.
Wird ein Zelt zur Baugenehmigungssache, wenn es lange stehen bleibt?
Das ist möglich. Nach Nr. 1.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt, wenn Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden. Hintergrund ist das Wesensmerkmal des Fliegenden Baus: Ihm fehlt nach Nr. 1.1 eine feste Beziehung zu einem Grundstück. Entsteht diese Beziehung durch dauerhafte Aufstellung, greift wieder das normale Baugenehmigungsrecht.

Siehe auch

Quellen und Belege

  • Musterbauordnung (MBO), § 76 Fliegende Bauten

    Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) für die Bauministerkonferenz · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten."

    Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.9.2024. Die Musterbauordnung ist selbst kein geltendes Recht, sondern die Vorlage, an der sich die 16 Landesbauordnungen ausrichten. § 76 Abs. 2 Satz 2 enthält die siebenteilige Ausnahmeliste mit 75 m² für erdgeschossige Zelte und 100 m² für Bühnen.

  • Auslegungsfragen des Arbeitskreises „Fliegende Bauten“ der Fachkommission Bauaufsicht

    Bauministerkonferenz (ARGEBAU), Fachkommission Bauaufsicht · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes (Standsicherheit, Brandschutz etc.) gelten in gleicher Weise für alle Fliegenden Bauten. Der Betreiber muss eigenverantwortlich für die Einhaltung aller Anforderungen sorgen, da insbesondere die mit der Ausführungsgenehmigung verbundenen Prüfungen und Gebrauchsabnahmen entfallen."

    Stand Juni 2025. Beantwortet unter anderem die Zusammenrechnung mehrerer Zelte (Nr. 6.4), aufblasbare Zelte (Nr. 5.2), die Abgrenzung von Podien und Bühnen (Nr. 5.11) und die Behandlung zeltartiger Vorbauten an Fahrzeugen (Nr. 1.6).

  • Muster-Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV)

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt."

    Fassung Februar 2007, in Hessen veröffentlicht durch Erlass vom 16. Januar 2013 (StAnz. S. 301). Enthält den Katalog der Bauvorlagen (Nr. 2.2), die Regeln zur probeweisen Aufstellung (Nr. 2.3), zum vorläufigen Prüfbuch (Nr. 2.7) sowie die Anlage mit den Höchstfristen je Bauart. Die Fußnoten verweisen noch auf die Paragraphenzählung der HBO vor 2018.

  • Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24/2024, Erstes Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024

    Freistaat Bayern · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „In Nr. 4 wird die Angabe „75 m2“ durch die Wörter „200 m2 und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m“ ersetzt."

    Die Änderung des Art. 72 BayBO steht in § 12 des Gesetzes. Nach § 19 tritt das Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft; ausgenommen sind nur § 9 sowie die §§ 11 und 13, nicht § 12. Dasselbe Gesetz fügt Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 ein.

  • Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 72 Genehmigung fliegender Bauten

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m,"

    Vom Ministerium herausgegebene Fassung des Gesetzestextes. Der Textstand dieser Ausgabe ist mit 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 angegeben; die Änderungsfußnote zu Art. 72 weist als letzte Änderung den 1. Januar 2025 aus. Ob Art. 72 nach dem 31. März 2026 erneut geändert worden ist, wurde hier nicht geprüft.

  • Vollzugshinweise zum Ersten und Zweiten Modernisierungsgesetz Bayern

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Damit soll insbesondere für Vereins- und Dorffeste eine Erleichterung geschaffen werden. Dass die Anlagen standsicher und verkehrssicher sein müssen, gilt unverändert."

    Schreiben des Ministeriums an die Regierungen und unteren Bauaufsichtsbehörden vom 4. Februar 2025. Erläutert zudem, dass die Genehmigung nach Art. 72 Abs. 4 BayBO auf Antrag erteilt werden kann, damit der Wegfall der Genehmigungspflicht beim Aufstellen in anderen Ländern nicht zum Nachteil wird.

  • Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (BayernPortal) · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen."

    Nennt als zuständige Stellen die unteren Bauaufsichtsbehörden und einen Gebührenrahmen von 40 bis 1.000 Euro je Verfahren. Die Seite verweist für die Anzeigepflicht noch auf Art. 72 Abs. 5 BayBO; die Vorschrift ist zum 1. Januar 2025 verschoben worden.

  • Normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landesbauordnung (VollzBekLBO), Zu § 76 Fliegende Bauten

    Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Die Ausführungsgenehmigung bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Anlage „Fliegender Bau“ und nicht auf das Grundstück auf dem der Fliegende Bau aufgestellt wird."

    Stand 3/2026. Bestätigt die Gliederung des § 76 Abs. 2 Satz 2 LBO in sieben Nummern und erläutert, dass die Freistellung für erdgeschossige Zelte keine Höhenbegrenzung enthält, die Spitzen von Pagodenzelten und Tipis durch die Grundfläche von 75 m² aber konstruktiv auf etwa 7 m begrenzt sind.

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), § 78 Fliegende Bauten

    Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,"

    Fassung gültig ab 1. September 2026. § 78 Abs. 7 verlangt die Gebrauchsabnahme zwingend für technisch schwierige Fliegende Bauten sowie für Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können. Die Fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sind nach § 78 Abs. 2 Sonderbauten.

  • Hessische Bauordnung (HBO), § 78 Fliegende Bauten und Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 11

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m²,"

    Stand Oktober 2025. Hessen verweist in § 78 Abs. 2 Satz 2 HBO auf die Anlage zu § 63 und führt die Freistellung von der Baugenehmigung und von der Ausführungsgenehmigung damit in einer Liste zusammen. Die 100 m² stehen in Nr. 11.3 bei den Bühnen, nicht bei den Zelten. Eine „Anlage 2 HBO“ gibt es in der HBO 2018 nicht mehr.

  • Sächsische Bauordnung (SächsBO), § 76 Genehmigung Fliegender Bauten

    Freistaat Sachsen (REVOSax) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sowie Bühnen- und Traversenkonstruktionen innerhalb von Gebäuden sind keine Fliegenden Bauten."

    Stand 19. März 2024. Sachsen führt weiterhin die fünfteilige Ausnahmeliste und kennt deshalb keine Freistellung für Tribünen und Podien. Die Ausführungsgenehmigung erteilt eine durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, nicht die Bauaufsichtsbehörde selbst.

  • Technische Bauaufsicht und Fliegende Bauten

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Fliegende Bauten sind dazu geeignet und bestimmt an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Sie gehen keine feste Beziehung mit dem Aufstellungsort ein."

    Seite der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde. Sie gibt die Ausnahmeliste des § 75 BauO LSA wieder; die Vorschrift trägt in Sachsen-Anhalt die Nummer 75, nicht 76.

  • Synopse zur Änderung der Bauordnung für Berlin durch das Gesetz für einfaches Bauen (GEB) vom 9. Juli 2026

    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Artikel 1 ändert die BauO Bln. Diese Änderungen sind am 23. Juli 2026 in Kraft getreten."

    Die Synopse zeigt für § 76 BauO Bln den Wechsel von der fünfteiligen auf die siebenteilige Ausnahmeliste. Berlin hat dabei die Bezugsgröße „Brutto-Grundfläche“ durch „Grundfläche“ ersetzt und die Freistellung für umwehrte Tribünen und Podien neu aufgenommen. Quellen mit der alten Zählung sind seit dem 23. Juli 2026 überholt.

  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), § 76 Genehmigung Fliegender Bauten

    Land Brandenburg (BRAVORS) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,"

    Brandenburg weist die Ausführungsgenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde zu. Teile des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 2026 treten erst 2027 in Kraft; ob § 76 davon betroffen ist, wurde hier nicht geprüft.

  • Bremische Landesbauordnung (BremLBO), § 76 Fliegende Bauten

    Freie Hansestadt Bremen, Gesetzblatt Nr. 60 vom 25. Juni 2024 · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,"

    Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024. Bremen schreibt die Einheiten als Wort aus.

  • Hamburgische Bauordnung (HBauO), § 76 Fliegende Bauten

    Freie und Hansestadt Hamburg · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,"

    HBauO vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Vorschrift ist dabei von § 66 auf § 76 gewandert. Vom amtlichen Stadtportal bereitgestellt, dort aber ausdrücklich als nichtamtliche Lesefassung bezeichnet.

  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), § 76 Fliegende Bauten

    Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,"

    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12. Juni 2026 bis 13. Januar 2027. § 76 ist durch das Gesetz vom 26. Mai 2026 neu gefasst worden. Mecklenburg-Vorpommern weist die Ausführungsgenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde zu.

  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO), Anhang Nr. 11 zu § 60 und § 75

    Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) · Landesrecht Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Zelte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m² Grundfläche,"

    Niedersachsen regelt die Ausnahmen nicht in § 75 NBauO selbst, sondern in Nummer 11 des Anhangs. Das Gesetz benennt die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle nicht namentlich und verlangt einen schriftlichen, nicht elektronischen Antrag.

  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), § 76 Fliegende Bauten

    Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Rheinland-Pfalz · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, bis zu einer Grundfläche von 75 m²,"

    Ministerielle Synopse zu den Änderungen von 2025 und 2026; der Ausnahmekatalog des § 76 Abs. 2 ist in beiden Spalten gleichlautend. Das Dokument bezeichnet sich selbst als nichtamtliche Fassung. Das Landesrechtsportal landesrecht.rlp.de liefert maschinell keinen Text.

  • Landesbauordnung Saarland (LBO), § 77 Fliegende Bauten

    Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes · Landesrecht Status unklar · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,"

    Der Wortlaut des § 77 LBO ist im Rahmen der Recherche aus dieser amtlichen Fassung gelesen worden, einschließlich der Anzeigefrist von sechs Werktagen in Abs. 6. Beim abschließenden Prüflauf hat der Server den Abruf mit HTTP 403 abgelehnt; die Angabe ist deshalb nicht als Primärquelle gekennzeichnet.

  • Thüringer Bauordnung (ThürBO), § 83 Fliegende Bauten

    Freistaat Thüringen, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/2024 · Landesrecht Status unklar · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,"

    Die Vorschrift trägt in der ThürBO vom 2. Juli 2024 die Nummer 83; in der ThürBO 2014 war es § 75. Der Wortlaut ist im Rahmen der Recherche aus diesem amtlichen Gesetzblatt gelesen worden. Beim abschließenden Prüflauf hat der Server den Abruf wiederholt mit HTTP 429 abgelehnt; die Angabe ist deshalb nicht als Primärquelle gekennzeichnet.

  • Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV Baden-Württemberg)

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, wiedergegeben von der Stadt Pfullendorf · Amtliche Erläuterung Sekundärquelle · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Unbedeutende Fliegende Bauten sind - Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,"

    Verwaltungsvorschrift vom 3. August 2012 (GABl. S. 663), zuletzt geändert am 24. Juni 2019 (GABl. S. 251). Nur in dieser kommunalen Wiedergabe gelesen; die amtliche Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt wurde nicht abgerufen. Deshalb hier als Sekundärquelle geführt, obwohl der Text selbst eine ministerielle Verwaltungsvorschrift ist.

  • Fliegende Bauten im Veranstalterleitfaden

    Landratsamt Ostallgäu · Kommunale Quelle Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Seit 01.01.2025 hat der Gesetzgeber die Aufstellung und den Betrieb von Zelten mit bis zu 200 m² Grundfläche und mit einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m neu geregelt (bisher < 75 m²)."

    Bestätigt das Inkrafttreten der bayerischen Änderung zum 1. Januar 2025 unabhängig vom Gesetzesblatt und nennt die Gebühren der Gebrauchsabnahme im Landkreis.

  • Merkblatt für Vereinsfeiern: Anforderungen des Baurechts im Überblick

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr · Amtliche Erläuterung Primärquelle geprüft · abgerufen am 3. Oktober 2026

    „Von Anfang an sollte darauf geachtet werden, dass der Aufbau vor Ort auch wirklich so erfolgen kann, wie er im Prüfbuch steht."

    2. Auflage Mai 2021. Wichtiger Vorbehalt: Das Merkblatt nennt für Zelte noch 75 m² und gibt damit den Rechtsstand vor dem 1. Januar 2025 wieder. Für die Schwellenwerte ist es nicht mehr verwendbar, wohl aber für die Hinweise zum Prüfbuch und zur Anzeige.